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Bezüglich der vorläufigen Festnahme von Per-
sonen durch die Zollbehörden und Zollbedien-
steten kommen die Bestimmungen des Art. 141
des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
Art. 101.
Die Aburtheilung der Zollstrafsachen erfolgt
bei demjenigen Gerichte, in dessen Sprengel die
betreffende Verfehlung entdeckt wird, vorbehalt-
lich derjenigen besonderen Bestimmungen, welche
in Staatsverträgen und den zum Vollzuge von
solchen erlassenen Vorschriften enthalten sind.
rt. 102.
In den zur bezirksgerichtlichen Zuständigkeit
gehörigen Zollstrafsachen hat der Einzelurichter
die gesetzlichen Functionen des Untersuchungs-
richters zu versehen.
Die Zuständigkeit desselben hiezu bemißt sich
gleichfalls nach den im Art. 101 getroffenen Be-
stimmungen.
Art. 103.
Vor Verhandlung der Sache in öffentlicher
Gerichtssitzung sind die Acten zur Einsicht und
Stellung etwaiger Anträge der betreffenden Zoll-
verwaltungsstelle mitzutheilen.
Außerdem können sowohl in erster und zweiter
Instanz als bei dem obersten Gerichtshofe die
von der betreffenden Zollverwaltungsstelle be-
auftragten Zollbeamten der gerichtlichen Verhand-
lung beiwohnen und während derselben Anträge
stellen, sowie Aufklärungen ertheilen.
Zu diesem Zwecke ist die betreffende Zollver-
waltungsstelle von jeder gerichtlichen Verhand-
lung vorher in Kenntniß zu setzen.
Art. 104.
In allen Fällen einer Zollübertretung kann
der Beschuldigte sich dem Ausspruche der zustän-
digen Zollbehörde über Geldstrafe und Confis=
cation freiwillig unterwerfen.
Geschieht dieses, so hat die Zollbehörde ein
Protokoll aufzunehmen, welches enthält:
1) eine genaue Darstellung des Thatbestandes
der Zuwiderhandlung;
2) die Festsetzung der Strafe einschließlich des
gesetzlich vorgeschriebenen Confiscationsaus=
spruches;
3) die Beurkundung der Erklärung des Be-
schuldigten, sich der festgesetzten Strase und
dem etwaigen Coufiscationsausspruche ohne
gerichtliche Verhandlung und Entscheidung
unterwerfen zu wollen;
4) die Beurkundung über Zahlung der Strase
oder geleistete Sicherheit und im Falle der
Confiscation auch über den Vollzug der
letzteren;
5) die Belehrung des Schuldigen, daß der Be-
schluß der Zollbehörde gleich einem richter-
lichen Urtheile, insbesondere auch in Bezug
auf Rückfall wirke.
Art. 105.
Ueber die Verwendung der in Zollstrafsachen
verhängten Geldstrasen und des Erlöses confis-
cirter Gegenstände, dann über die Deckung der
Zollgebühren aus letzteren im Falle ihrer Un-
einbringlichkeit wird im Verwaltungswege ent-
schieden.
Art. 106.
Die in den Art. 99 bis 105 enthaltenen Be-
stimmungen gelten auch in Bezug auf strafbare
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über
die Besteuerung des Salzes und des Rübenzuckers,
sowie über die Erhebung von Uebergangsabgaben.