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dung des Urtheils, in sonstigen Fällen aber von
dem Tage, an welchem die Zustellung oder Ver-
öffentlichung der Entscheidung erfolgt ist.
Art. 111.
Die Bestimmungen des Art. 110 finden auch
auf die in Art. 18 des Polizeistrafgesetzbuches
für Bayern erwähnten sowie auf diejenigen Fälle
Anwendung, in welchen nach anderweitigen ge-
setzlichen Bestimmungen im Strafrechtswege von
Amtswegen oder auf Antrag des Verletzten über
die Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbar-
machung von Gegenständen oder über ähnliche
Maßregeln zu entscheiden ist.
Art. 112.
Di im §. 93 des Strafgesetzbuches für das
Deutsche Reich vorgesehene Beschlagnahme des
Vermögens erfolgt auf Antrag des Untersuchungs-
richters nach Vernehmung des Staatsanwalts
oder auf Antrag des letzteren durch einen in
geheimer Sitzung zu erlassenden Beschluß des
Bezirksgerichts, bei welchem die Untersuchung
geführt wird. Ist die Sache bereits zur Ab-
urtheilung vor ein Schwurgericht verwiesen, so
steht der Beschluß demjenigen Bezirksgerichte zu,
bei welchem das Schwurgericht gebildet wird.
In dem Beschlusse auf Beschlagnahme sind
zugleich die zur Vollstreckung derselben nach Lage
der Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen an-
zuordnen und ist insbesondere Ausspruch darüber
zu erlassen, ob ein Sequester und wer etwa als
solcher aufzustellen sei.
Art. 113.
Der nach Art 112 ergangene Beschluß ist dem
Beschuldigten in derselben Weise, wie es nach
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den Strafprozeßgesetzen für die Zustellung des
Verweisungserkenntnisses vorgeschrieben ist, zu-
zustellen und in einem oder mehreren vom Ge-
richte zu bestimmenden Blättern zu verbffent-
lichen.
Art. 114.
Mit dem Tage der Veröffentlichung der
Beschlagnahme verliert der Beschuldigte auf die
Dauer der Beschlagnahme die Fähigkeit, über
das beschlagnahmte Vermögen unter Lebenden
rechtswirksam zu verfügen. Die zur Zeit der
Beschlagnahme bereits bestehenden Rechte Dritter
werden hiedurch nicht berührt. Insbesondere
sind daraus auch liquide Ansprüche auf Alimente,
welche Dritte gegen den Beschuldigten haben,
auf Verlangen zu befriedigen.
Art. 115.
Sämmtliche Kosten, welche auf die Vor-
kehrung der in den Art. 112 bis 114 erwähnten
Maßregeln erwachsen, sind als Untersuchungs-
kosten zu behandeln.
Art. 116.
Die Bestimmungen der Art. 112 und 113
kommen auch im Falle des §. 140 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zur
Anwendung, wenn die Beschlagnahme noch vor
der Aburtheilung der Sache erfolgen soll.
Wird die Beschlagnahme mit dem Strafur-
theile verbunden, so ist die Bestimmung des Art.
112 Abs. 2 sowie die Vorschrift des Art., 113
über die Veröffentlichung des Beschlusses auf
Beschlagnahme gleichmäßig in Anwendung zu
bringen.
Die Vorschriften der Art. 114 und 115 gelten
auch für den Fall des §. 140 Abs. 2 des vor-
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