Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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dung des Urtheils, in sonstigen Fällen aber von 
dem Tage, an welchem die Zustellung oder Ver- 
öffentlichung der Entscheidung erfolgt ist. 
Art. 111. 
Die Bestimmungen des Art. 110 finden auch 
auf die in Art. 18 des Polizeistrafgesetzbuches 
für Bayern erwähnten sowie auf diejenigen Fälle 
Anwendung, in welchen nach anderweitigen ge- 
setzlichen Bestimmungen im Strafrechtswege von 
Amtswegen oder auf Antrag des Verletzten über 
die Einziehung, Vernichtung oder Unbrauchbar- 
machung von Gegenständen oder über ähnliche 
Maßregeln zu entscheiden ist. 
Art. 112. 
Di im §. 93 des Strafgesetzbuches für das 
Deutsche Reich vorgesehene Beschlagnahme des 
Vermögens erfolgt auf Antrag des Untersuchungs- 
richters nach Vernehmung des Staatsanwalts 
oder auf Antrag des letzteren durch einen in 
geheimer Sitzung zu erlassenden Beschluß des 
Bezirksgerichts, bei welchem die Untersuchung 
geführt wird. Ist die Sache bereits zur Ab- 
urtheilung vor ein Schwurgericht verwiesen, so 
steht der Beschluß demjenigen Bezirksgerichte zu, 
bei welchem das Schwurgericht gebildet wird. 
In dem Beschlusse auf Beschlagnahme sind 
zugleich die zur Vollstreckung derselben nach Lage 
der Verhältnisse erforderlichen Maßnahmen an- 
zuordnen und ist insbesondere Ausspruch darüber 
zu erlassen, ob ein Sequester und wer etwa als 
solcher aufzustellen sei. 
Art. 113. 
Der nach Art 112 ergangene Beschluß ist dem 
Beschuldigten in derselben Weise, wie es nach 
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den Strafprozeßgesetzen für die Zustellung des 
Verweisungserkenntnisses vorgeschrieben ist, zu- 
zustellen und in einem oder mehreren vom Ge- 
richte zu bestimmenden Blättern zu verbffent- 
lichen. 
Art. 114. 
Mit dem Tage der Veröffentlichung der 
Beschlagnahme verliert der Beschuldigte auf die 
Dauer der Beschlagnahme die Fähigkeit, über 
das beschlagnahmte Vermögen unter Lebenden 
rechtswirksam zu verfügen. Die zur Zeit der 
Beschlagnahme bereits bestehenden Rechte Dritter 
werden hiedurch nicht berührt. Insbesondere 
sind daraus auch liquide Ansprüche auf Alimente, 
welche Dritte gegen den Beschuldigten haben, 
auf Verlangen zu befriedigen. 
Art. 115. 
Sämmtliche Kosten, welche auf die Vor- 
kehrung der in den Art. 112 bis 114 erwähnten 
Maßregeln erwachsen, sind als Untersuchungs- 
kosten zu behandeln. 
Art. 116. 
Die Bestimmungen der Art. 112 und 113 
kommen auch im Falle des §. 140 Abs. 2 des 
Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich zur 
Anwendung, wenn die Beschlagnahme noch vor 
der Aburtheilung der Sache erfolgen soll. 
Wird die Beschlagnahme mit dem Strafur- 
theile verbunden, so ist die Bestimmung des Art. 
112 Abs. 2 sowie die Vorschrift des Art., 113 
über die Veröffentlichung des Beschlusses auf 
Beschlagnahme gleichmäßig in Anwendung zu 
bringen. 
Die Vorschriften der Art. 114 und 115 gelten 
auch für den Fall des §. 140 Abs. 2 des vor- 
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