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bezeichneten Gesetzbuchs. In diesem Falle ver-
liert der Beschuldigte von der Veröffentlichung
der Beschlagnahme an auch die Fähigkeit, über
das beschlagnahmte Vermögen von Todeswegen
zu verfügen, insoweit, als die Geldstrafe und
die Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen
an seinem Nachlasse vollstreckt werden können.
7. Bestimmungen über die Zuerken-
nung von Bußen.
Art. 117.
Will der durch eine strafbare Handlung Ver-
letzte in einem von denjenigen Fällen, in welchen
die Gesetze das Verlangen einer an ihn zu er-
legenden Buße zulassen, Anspruch auf eine solche
erheben, so hat derselbe oder sein gesetzlicher
Vertreter den hierauf gerichteten Antrag selbst
oder durch einen eigens hiezu Bevollmächtigten
je nach Lage der Sache bei dem Untersuchungs-
richter oder bei dem zur Aburtheilung der Haupt-
sache berufenen Gerichte zu stellen. Zur Legi-
timation des Bevollmächtigten genügt eine vom
Gemeindevorstande oder dessen Stellvertreter be-
glaubigte Privatvollmacht.
Art. 118.
Die Verhandlung und Urtheilsfällung über
den erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer
Buße kann im ersten Rechtszuge nur in Ver-
bindung mit der erstrichterlichen Verhandlung
und Urtheilsfällung in der Hauptsache erfolgen.
Demgemäß muß in allen Fällen, in welchen
der Antragsteller zur Begründung der Statt-
haftigkeit oder der Höhe seines Anspruches be-
sondere Beweismittel bezeichnen will, solches bei
Vermeidung der Nichtberücksichtigung der letz-
teren so rechtzeitig geschehen, daß die erforderliche
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Mittheilung hierüber an den Beschuldigten, dann
die Erhebung der Beweismittel in der öffent-
lichen Sitzung, sowie die etwaige Bezeichnung
und Benützung von Gegenbeweismitteln Seitens
des Beschuldigten noch erfolgen kann.
Art. 119.
In Bezug auf die Zulässigkeit und die Er-
hebung von Beweismitteln, insbesondere hin-
sichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen
oder Sachverständigen, dann in Bezug auf die
Befugnisse und Obliegenheiten der Staatsau-
waltschaft sind auch für den Anspruch auf Zu-
erkennung einer Buße die allgemeinen Vor-
schriften der Strafprozeßgesetze maßgebend.
Wird für die Verhandlung über den Anspruch
auf Zuerkennung einer Buße von dem Antrag-
steller oder dem Beschuldigten die gerichtliche
Ladung besonderer Zeugen oder Sachverständiger
begehrt, so kommen bezüglich der Erlegung der
denselben zu verabfolgenden Gebühren die für
die Vorladung von Entlastungszeugen geltenden
gesetzlichen Vorschriften gleichmäßig zur An-
wendung.
Art. 120.
Zu der Verhandlung über den erhobenen An-
spruch ist auch der Antragsteller vorzuladen.
Diese Vorladung erfolgt nach den Vorschriften,
welche für die Vorladung eines nicht verhafteten
Beschuldigten gelten.
Erscheint der richtig geladene Antragsteller bei
der Verhandlung nicht, so ist in dessen Abwesen-
heit über den angemeldeten Anspruch zu ver-
handeln und zu entscheiden. Das Urtheil ist in
diesem Falle dem Antragsteller abschriftlich zu-
zustellen. Ein Einspruchsrecht steht demselben
nicht zu.