Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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bezeichneten Gesetzbuchs. In diesem Falle ver- 
liert der Beschuldigte von der Veröffentlichung 
der Beschlagnahme an auch die Fähigkeit, über 
das beschlagnahmte Vermögen von Todeswegen 
zu verfügen, insoweit, als die Geldstrafe und 
die Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen 
an seinem Nachlasse vollstreckt werden können. 
7. Bestimmungen über die Zuerken- 
nung von Bußen. 
Art. 117. 
Will der durch eine strafbare Handlung Ver- 
letzte in einem von denjenigen Fällen, in welchen 
die Gesetze das Verlangen einer an ihn zu er- 
legenden Buße zulassen, Anspruch auf eine solche 
erheben, so hat derselbe oder sein gesetzlicher 
Vertreter den hierauf gerichteten Antrag selbst 
oder durch einen eigens hiezu Bevollmächtigten 
je nach Lage der Sache bei dem Untersuchungs- 
richter oder bei dem zur Aburtheilung der Haupt- 
sache berufenen Gerichte zu stellen. Zur Legi- 
timation des Bevollmächtigten genügt eine vom 
Gemeindevorstande oder dessen Stellvertreter be- 
glaubigte Privatvollmacht. 
Art. 118. 
Die Verhandlung und Urtheilsfällung über 
den erhobenen Anspruch auf Zuerkennung einer 
Buße kann im ersten Rechtszuge nur in Ver- 
bindung mit der erstrichterlichen Verhandlung 
und Urtheilsfällung in der Hauptsache erfolgen. 
Demgemäß muß in allen Fällen, in welchen 
der Antragsteller zur Begründung der Statt- 
haftigkeit oder der Höhe seines Anspruches be- 
sondere Beweismittel bezeichnen will, solches bei 
Vermeidung der Nichtberücksichtigung der letz- 
teren so rechtzeitig geschehen, daß die erforderliche 
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Mittheilung hierüber an den Beschuldigten, dann 
die Erhebung der Beweismittel in der öffent- 
lichen Sitzung, sowie die etwaige Bezeichnung 
und Benützung von Gegenbeweismitteln Seitens 
des Beschuldigten noch erfolgen kann. 
Art. 119. 
In Bezug auf die Zulässigkeit und die Er- 
hebung von Beweismitteln, insbesondere hin- 
sichtlich der Ladung und Vernehmung von Zeugen 
oder Sachverständigen, dann in Bezug auf die 
Befugnisse und Obliegenheiten der Staatsau- 
waltschaft sind auch für den Anspruch auf Zu- 
erkennung einer Buße die allgemeinen Vor- 
schriften der Strafprozeßgesetze maßgebend. 
Wird für die Verhandlung über den Anspruch 
auf Zuerkennung einer Buße von dem Antrag- 
steller oder dem Beschuldigten die gerichtliche 
Ladung besonderer Zeugen oder Sachverständiger 
begehrt, so kommen bezüglich der Erlegung der 
denselben zu verabfolgenden Gebühren die für 
die Vorladung von Entlastungszeugen geltenden 
gesetzlichen Vorschriften gleichmäßig zur An- 
wendung. 
Art. 120. 
Zu der Verhandlung über den erhobenen An- 
spruch ist auch der Antragsteller vorzuladen. 
Diese Vorladung erfolgt nach den Vorschriften, 
welche für die Vorladung eines nicht verhafteten 
Beschuldigten gelten. 
Erscheint der richtig geladene Antragsteller bei 
der Verhandlung nicht, so ist in dessen Abwesen- 
heit über den angemeldeten Anspruch zu ver- 
handeln und zu entscheiden. Das Urtheil ist in 
diesem Falle dem Antragsteller abschriftlich zu- 
zustellen. Ein Einspruchsrecht steht demselben 
nicht zu.
	        
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