Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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und haben die Gerichtsvollzieher für solche Zu- 
stellungen die gleiche Gebühr, wie für Vorla- 
dungen in Polizeistrafsachen zu beziehen. 
Die entgegenstehenden gesetzlichen Bestim- 
mungen sind aufgehoben. 
Sechster Abschnitt. 
Von der Untersuchungehaft. 
Art. 133. 
Sobald sich wegen eines Verbrechens, wel- 
ches mit Todesstrafe oder mit lebenslänglicher 
Zuchthausstrafe oder Festungshaft oder mit 
einer in ihrer höchsten Dauer zehn Jahre über- 
steigenden zeitlichen Zuchthausstrafe oder Festungs- 
haft bedroht ist, gegen eine Person dringender 
Verdacht ergibt, so ist dieselbe, vorbehaltlich der 
Bestimmung des Art. 139, in Untersuchungshaft 
zu bringen. 
Nrt. 134. 
Wenn das Appellationsgericht nach durch- 
geführter Voruntersuchung wegen eines Verbre- 
chens Anklage und Verweisung vor das Schwur- 
gericht erkennt, so verfügt es zugleich die sofor- 
tige Verhaftung des auf freiem Fuße befindlichen 
Angeschuldigten und zwar selbst in dem Falle, 
daß während der Voruntersuchung dessen Frei- 
lassung mit oder ohne Sicherheit angeordnet 
worden ist. 
Art. 135. 
Außer den Fällen der Art. 133 und Art. 
184 findet in der Regel Untersuchungshaft nicht 
statt gegen Angehörige des Deutschen Reichs, 
welche in diesem ihren ordentlichen Wohnsitz 
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haben und außerdem entweder im Besitze hin- 
reichender in Deutschland befindlicher liegen- 
der Gründe sind, ein ständiges Gewerbe selbst- 
ständig betreiben, ein hinreichendes Einkom- 
men versteuern oder im Dienste des Reichs, 
eines Bundesstaats, einer Kirche, einer Ge- 
meinde oder einer andern öffentlichen Corpo- 
ration angestellt sind oder dem Stande der 
Aerzte, Advocaten, Notare oder Gerichtsvoll- 
zieher angehören. 
Ausnahmsweise ist bei solchen Personen 
wegen geringerer als der im Art. 133 bezeich- 
neten Verbrechen oder wegen sonstiger vorsätz- 
licher strafbarer Handlungen, welche mit einer 
Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahre be- 
droht sind, vorbehaltlich der Bestimmung des 
Art. 137, Untersuchungshaft zulässig: 
1) wenn sie die Flucht ergriffen oder Anstalten 
zur Flucht gemacht haben oder nach vorlie- 
genden besonderen Umständen ihre Flucht 
mit Grund zu besorgen ist; 
wenn sie auf schriftliche Vorladung vor 
dem Untersuchungsrichter nicht erschienen 
sind und auch keine genügende Entschuldi- 
gung vorgebracht haben; 
wenn sie auf eine die Ermittlung der Wahr- 
heit hindernde Art auf Zeugen oder Mit- 
beschuldigte eingewirkt haben; 
4) wenn sie bereits früher in eine Verbrechens- 
strafe oder wegen Vergehens des Diebstahls, 
der Unterschlagung, des Betruges, der Heh- 
lerei oder der Fälschung in eine Gefäng- 
nißstrafe von mehr als einem Jahre verur- 
theilt worden und seit der Erstehung, der 
Verjährung oder der Erlassung der Strafe 
bei einem vorausgegangenen Verbrechen 
noch nicht zehn und bei einem vorausge- 
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