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gangenen Vergehen der bezeichneten Art
noch nicht fünf Jahre abgelaufen sind.
Art. 136.
Andere als die im Art. 135 Abs. I be-
zeichneten Personen können wegen jedes Ver-
brechens und in den Fällen des Art. 135 Abs. 2
Ziff. 1 bis 4, vorbehaltlich der Bestimmung des
Art. 187, wegen jeder mit einer Freiheitsstrafe
von mehr als drei Monaten bedrohten vorsätz-
lichen strafbaren Handlung in Untersuchungshaft
genommen werden.
Ist gegen eine solche Person auf Verwei-
sung zur Aburtheilung wegen eines mit mehr
als zweijähriger Gefängnißstrafe bedrohten Ver-
gehens erkannt, so kann auch außer den Fällen
des Art. 135 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 die Verhaf-
tung des Beschuldigten von dem Gerichte, wel-
ches über die Verweisung zu entscheiden hat, ver-
fügt werden.
Gegen Heimatlose und Landstreicher, des-
gleichen gegen andere Personen, welche nicht
Angehörige des Deutschen Reichs sind und bei
welchen zugleich darüber, daß sie sich auf Vor-
ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Ge-
nüge leisten werden, gegründeter Zweifel besteht,
ist vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 137
wegen jeder strafbaren Handlung Untersuchungs-
haft zulässig.
Findet eine Verhaftung wegen einer Ueber-
tretung statt, deren Aburtheilung dem Einzeln-
richter zusteht, so ist letzterer auch zur Erlassung
des Verhafts= beziehungsweise Verwahrungsbe-
fehls befugt.
Art. 137.
Wegen der im Wege der Privatklage zu
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verfolgenden Beleidigungen findet eine Verhaf-
tung vor der Aburtheilung nicht statt.
Art. 138.
In den Fällen der Art. 135 und 136 ist
die Verhaftung nur dann anzuordnen, wenn
nicht durch Beschlagnahme von Legitimations-
urkunden, besondere Ueberwachung, schleunige
abgesonderte Vernehmung von Mitbeschuldigten
oder Zeugen, oder sonstige gelindere Mittel die
Erreichung desselben Zweckes mit Sicherheit zu
erwarten ist.
Art. 139.
Wegen einer strafbaren Handlung, deren
Verfolgung nur auf Antrag eintritt, darf eine
Verhaftung erst dann stattfinden, wenn dieser
Antrag von einem hiezu Berechtigten gegen den
Beschuldigten oder gegen Einen von Mehreren
gestellt wurde.
Art. 140.
Jeder auf freiem Fuße befindliche Beschul-
digte, welcher zu den in Art. 135 Abs. 1 be-
zeichneten Personen nicht gehört und in eine
Gefängnißstrafe oder Festungshaft von wenig-
stens zwei Jahren verurtheilt worden ist, kann
schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urtheils
auf Anordnung desjenigen Gerichts, welches die
Verurtheilung ausgesprochen hat, in Haft ge-
nommen werden.
Wer, nachdem er in eine Zuchthausstrafe,
Gefängnißstrafe oder Festungshaft verurtheilt
worden ist, auf der Flucht betreten wird, kann
ohne Rücksicht auf die Größe der gegen ihn er-
kannten Strafe und seine sonstigen Verhältnisse
und zwar, wenn er durch einen Schwurgerichts-
hof verurtheilt worden ist, auf Anordnung des