Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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gangenen Vergehen der bezeichneten Art 
noch nicht fünf Jahre abgelaufen sind. 
Art. 136. 
Andere als die im Art. 135 Abs. I be- 
zeichneten Personen können wegen jedes Ver- 
brechens und in den Fällen des Art. 135 Abs. 2 
Ziff. 1 bis 4, vorbehaltlich der Bestimmung des 
Art. 187, wegen jeder mit einer Freiheitsstrafe 
von mehr als drei Monaten bedrohten vorsätz- 
lichen strafbaren Handlung in Untersuchungshaft 
genommen werden. 
Ist gegen eine solche Person auf Verwei- 
sung zur Aburtheilung wegen eines mit mehr 
als zweijähriger Gefängnißstrafe bedrohten Ver- 
gehens erkannt, so kann auch außer den Fällen 
des Art. 135 Abs. 2 Ziff. 1 bis 4 die Verhaf- 
tung des Beschuldigten von dem Gerichte, wel- 
ches über die Verweisung zu entscheiden hat, ver- 
fügt werden. 
Gegen Heimatlose und Landstreicher, des- 
gleichen gegen andere Personen, welche nicht 
Angehörige des Deutschen Reichs sind und bei 
welchen zugleich darüber, daß sie sich auf Vor- 
ladung vor Gericht stellen und dem Urtheile Ge- 
nüge leisten werden, gegründeter Zweifel besteht, 
ist vorbehaltlich der Bestimmung des Art. 137 
wegen jeder strafbaren Handlung Untersuchungs- 
haft zulässig. 
Findet eine Verhaftung wegen einer Ueber- 
tretung statt, deren Aburtheilung dem Einzeln- 
richter zusteht, so ist letzterer auch zur Erlassung 
des Verhafts= beziehungsweise Verwahrungsbe- 
fehls befugt. 
Art. 137. 
Wegen der im Wege der Privatklage zu 
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verfolgenden Beleidigungen findet eine Verhaf- 
tung vor der Aburtheilung nicht statt. 
Art. 138. 
In den Fällen der Art. 135 und 136 ist 
die Verhaftung nur dann anzuordnen, wenn 
nicht durch Beschlagnahme von Legitimations- 
urkunden, besondere Ueberwachung, schleunige 
abgesonderte Vernehmung von Mitbeschuldigten 
oder Zeugen, oder sonstige gelindere Mittel die 
Erreichung desselben Zweckes mit Sicherheit zu 
erwarten ist. 
Art. 139. 
Wegen einer strafbaren Handlung, deren 
Verfolgung nur auf Antrag eintritt, darf eine 
Verhaftung erst dann stattfinden, wenn dieser 
Antrag von einem hiezu Berechtigten gegen den 
Beschuldigten oder gegen Einen von Mehreren 
gestellt wurde. 
Art. 140. 
Jeder auf freiem Fuße befindliche Beschul- 
digte, welcher zu den in Art. 135 Abs. 1 be- 
zeichneten Personen nicht gehört und in eine 
Gefängnißstrafe oder Festungshaft von wenig- 
stens zwei Jahren verurtheilt worden ist, kann 
schon vor Eintritt der Rechtskraft des Urtheils 
auf Anordnung desjenigen Gerichts, welches die 
Verurtheilung ausgesprochen hat, in Haft ge- 
nommen werden. 
Wer, nachdem er in eine Zuchthausstrafe, 
Gefängnißstrafe oder Festungshaft verurtheilt 
worden ist, auf der Flucht betreten wird, kann 
ohne Rücksicht auf die Größe der gegen ihn er- 
kannten Strafe und seine sonstigen Verhältnisse 
und zwar, wenn er durch einen Schwurgerichts- 
hof verurtheilt worden ist, auf Anordnung des
	        
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