Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Art. 6. 
Sobald die Amwesenheit einer beschlußfähi- 
gen Anzahl von Mitgliedern einer Kammer 
festgestellt ist, wählt dieselbe und zwar die 
Kammer der Reichsräthe ihren zweiten und 
die Kammer der Abgeordneten ihre Präsiden- 
ten. Die Wahl erfolgt in gesonderten Wahl- 
handlungen durch Stimmzettel nach absoluter 
Mehrheit. 
Hat sich eine absolute Mehrheit im ersten 
Wahlgange nicht ergeben, so sind diejenigen 
drei Candidaten, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben, auf die engere Wahl zu bringen. 
Wird auch bei dieser Wahl keine absolute 
Mehrheit erreicht, so sind diejenigen beiden 
Candidaten, welche die meisten Stimmen in 
der engeren Wahl erhalten haben, auf eine 
zweite engere Wahl zu bringen. Tritt in die- 
ser letzten Wahl Stimmengleichheit ein, so 
entscheidet das Loos. Bei Ausmittelung der- 
jenigen Candidaten, welche nach den vorstehen- 
den Vorschriften auf die engere Wahl zu brin- 
gen sind, entscheidet bei Stimmengleichheit eben- 
falls das Loos. 
Auf die Wahl der Präsidenten folgt die- 
jenige der Schriftführer nach Anleitung der 
Geschäftsordnung, bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet auch hier das Loos. 
Von der vollzogenen Zusammensetzung des 
Directoriums gibt jede Kammer dem Gesammt- 
ministerium und der andern Kammer Nachricht. 
Sodann bestellt jede Kammer die nach den 
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Bestimmungen eines Gesetzes oder der Ge- 
schäftsordnung erforderlichen Ausschüsse oder 
Abtheilungen. 
Abtheilung II. 
Polizei im Sitzungsgebäude. Registra- 
tur-, Kanzlei= und übriges Dienstper- 
sonal der Kammer. Ausgaben. 
Art. 7. 
Während der Dauer der Versammlung ge- 
bührt jeder Kammer die Polizei in ihrem 
Sitzungsgebäude und wird in ihrem Namen 
ausschließend von dem Präsidenten nach den 
Bestimmungen der Geschäftsordnung ausgeübt. 
Den Präsidenten der Kammern wird zu die- 
sem Zwecke eine Militärwache zur Verfügung 
gestellt. 
Art. 8. 
Die Präsidenten der Kammern sind ver- 
pflichtet, die Ruhe in den Sitzungen aufrecht 
zu erhalten, Zeichen des Beifalles und der 
Mißbilligung den Zuhörern nicht zu gestatten, 
nöthigenfalls jeden derselben, welcher die Ruhe 
der Sitzungen in irgend einer Weise stört, aus 
dem Sitzungssaale wegzuweisen und nach Um- 
ständen an die zuständige Behörde abführen 
und eintretenden Falls die Gallerien räumen 
zu lassen. Im Falle der Räumung der Gal- 
lerien kann die Sitzung bis zur Erschöpfung 
der Tagesordnung fortgesetzt werden. 
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