Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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In den Ausschüssen und Abtheilungen sind 
die Regierungs-Vorlagen, soweit nicht, nament- 
lich wegen besonderer Dringlichkeit, mit Zu- 
stimmung der betreffenden Staatsminister oder 
der Commissäre ein Anderes von der Kammer 
beschlossen wird, vor allen übrigen Berathungs- 
Gegenständen sowohl hinsichtlich der Bearbeitung 
als der Berathung zu berücksichtigen. 
Es soll jedoch in jeder Woche ein Tag der 
Berathung und Erledigung der Anträge der 
Kammermitglieder und der Beschwerden gewidmet 
werden. 
Der Kammer bleibt es unbenommen, diese 
Berathung und Erledigung zu vertagen und eine 
bereits begonnene Discussion fortzusetzen und 
zu beendigen. 
Der Ausschuß oder die Abtheilung hat vor 
der Berichterstattung die betreffenden Staats- 
minister oder k. Commissäre hierüber zu hören. 
Art. 23. 
Vorlagen der Regierung und gesonderte An- 
träge, welche ohne vorherige Verweisung an einen 
Ausschuß (Commission, Abtheilung) in der Kam- 
mer berathen werden sollen, sind durch den 
Druck zu vervielfältigen, an die Kammermit- 
glieder zu vertheilen und gleichzeitig den Ver- 
tretern der Staatsregierung zuzustellen. 
Berichte und Gutachten, welche von einem 
Ausschusse (Commission, Abtheilung) über Re- 
gierungsvorlagen, über Anträge der Kammer= 
mitglieder oder über Beschwerden abzugeben sind, 
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müssen, insoferne nicht mit Zustimmung der 
Regierungsvertreter etwas Anderes beschlossen 
wird, zum Behufe der erstmaligen Berathung 
des Gegenstandes schriftlich erstattct, gedruckt 
und vertheilt werden. 
Art. 24. 
Die Berathung über die im Art. 23 bezeich- 
neten Drucksachen kann ohne Zustimmung der 
Regierung nicht früher erfolgen, als nachdem 
zwischen dem Tage, an welchem die Vertheilung 
stattgefunden hat, und dem Tage der Berathung 
zwei volle Tage verflossen sind. 
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen 
und Mittheilungen der Regierung beziehen, sind 
vor allen anderen auf die Tagesordnung zu 
bringen, wenn nicht die treffenden Staats- 
minister oder Regierungscommissäre einen Auf- 
schub verlangen oder demselben beistimmen. 
C. Abstimmung und Beschluß fassung. 
Art. 25. 
Zur giltigen Abstimmung wird die Gegen- 
wart der Mehrheit jener Mitglieder erfordert, 
aus welchen verfassungsmäßig jede der beiden 
Kammern zu bestehen hat, mit Vorbehalt der- 
jenigen Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesen= 
heit einer größeren Anzahl vorgeschrieben ist. 
Art. 26. 
Wenn im Augenblicke der Abstimmung diese 
Mehrzahl nicht versammelt ist, so hat der Prä-
	        
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