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In den Ausschüssen und Abtheilungen sind
die Regierungs-Vorlagen, soweit nicht, nament-
lich wegen besonderer Dringlichkeit, mit Zu-
stimmung der betreffenden Staatsminister oder
der Commissäre ein Anderes von der Kammer
beschlossen wird, vor allen übrigen Berathungs-
Gegenständen sowohl hinsichtlich der Bearbeitung
als der Berathung zu berücksichtigen.
Es soll jedoch in jeder Woche ein Tag der
Berathung und Erledigung der Anträge der
Kammermitglieder und der Beschwerden gewidmet
werden.
Der Kammer bleibt es unbenommen, diese
Berathung und Erledigung zu vertagen und eine
bereits begonnene Discussion fortzusetzen und
zu beendigen.
Der Ausschuß oder die Abtheilung hat vor
der Berichterstattung die betreffenden Staats-
minister oder k. Commissäre hierüber zu hören.
Art. 23.
Vorlagen der Regierung und gesonderte An-
träge, welche ohne vorherige Verweisung an einen
Ausschuß (Commission, Abtheilung) in der Kam-
mer berathen werden sollen, sind durch den
Druck zu vervielfältigen, an die Kammermit-
glieder zu vertheilen und gleichzeitig den Ver-
tretern der Staatsregierung zuzustellen.
Berichte und Gutachten, welche von einem
Ausschusse (Commission, Abtheilung) über Re-
gierungsvorlagen, über Anträge der Kammer=
mitglieder oder über Beschwerden abzugeben sind,
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müssen, insoferne nicht mit Zustimmung der
Regierungsvertreter etwas Anderes beschlossen
wird, zum Behufe der erstmaligen Berathung
des Gegenstandes schriftlich erstattct, gedruckt
und vertheilt werden.
Art. 24.
Die Berathung über die im Art. 23 bezeich-
neten Drucksachen kann ohne Zustimmung der
Regierung nicht früher erfolgen, als nachdem
zwischen dem Tage, an welchem die Vertheilung
stattgefunden hat, und dem Tage der Berathung
zwei volle Tage verflossen sind.
Die Gegenstände, welche sich auf Vorlagen
und Mittheilungen der Regierung beziehen, sind
vor allen anderen auf die Tagesordnung zu
bringen, wenn nicht die treffenden Staats-
minister oder Regierungscommissäre einen Auf-
schub verlangen oder demselben beistimmen.
C. Abstimmung und Beschluß fassung.
Art. 25.
Zur giltigen Abstimmung wird die Gegen-
wart der Mehrheit jener Mitglieder erfordert,
aus welchen verfassungsmäßig jede der beiden
Kammern zu bestehen hat, mit Vorbehalt der-
jenigen Fälle, in welchen gesetzlich die Anwesen=
heit einer größeren Anzahl vorgeschrieben ist.
Art. 26.
Wenn im Augenblicke der Abstimmung diese
Mehrzahl nicht versammelt ist, so hat der Prä-