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Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht hindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten
gerichtet sind, deren Erörterung unter die Landesgesetze über das Versammlungs= und Vereins-
recht fällt, eine Geldbuße bis zu 200 Thalern verwirkt.
G. 28.
Der Gesellschaftsvertrag kann dem Vorstande einen Aufsichtsrath (Verwaltungsrath, Aus-
schuß) an die Seite setzen, welcher von den Genossenschaftern aus ihrer Mitte, jedoch mit Aus-
schluß der Vorstandsmitglieder, gewählt wird. «
Ist ein Aufsichtsrath bestellt, so überwacht derselbe die Geschäftsführung der Genossen-
schaft in allen Zweigen der Verwaltung. Er kann sich von dem Gange der Angelegenheiten
der Genossenschaft unterrichten, die Bücher und Schriften derselben jederzeit einsehen, den Bestand
der Genossenschaftskasse untersuchen und Generalversammlungen berufen. Er kann, sobald es
ihm nothwendig erscheint, Vorstandsmitglieder und Beamte vorläufig, und zwar bis zur Ent-
scheidung der demnächst zu berufenden Generalversammlung, von ihren Befugnissen entbinden und
wegen einstweiliger Fortführung der Geschäfte die nöthigen Anstalten treffen.
Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und die Vorschläge zur Gewinnvertheilung zu
prüfen und darüber alljährlich der Generalversammlung Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft
erforderlich ist.
§. 29.
Der Ausfsichtsrath ist ermächtigt, gegen die Vorstandsmitglieder die Prozesse zu führen,
welche die Generalversammlung beschließt, und die Genossenschaft bei Abschließung von Verträgen
mit dem Vorstande zu vertreten. Wegen der Form der Legitimationsführung hat der Gesell-
schaftsvertrag das Erforderliche zu bestimmen.
Wenn die Genossenschaft gegen die Mitglieder des Aufsichtsrathes einen Prozeß zu führen
hat, so wird sie durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung gewählt
werden. Jeder Genossenschafter ist befugt, als Intervenient in einen solchen Prozeß auf seine
Kosten einzutreten.
S. 30.
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft, sowie die Vertretung der Genossenschaft
in Beziehung auf diese Geschäftsführung, kann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten
der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben