Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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nach der ihnen ertheilten Vollmacht, sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshanblungen, 
welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt. 
  
g. 31. 
Die Generalversammlung der Genossenschafter wird durch den Vorstand berufen, soweit 
nicht nach dem Gesellschaftsvertrage oder diesem Gesetze auch andere Personen dazu befugt sind. 
Eine Generalversammlung der Genossenschafter ist außer den im Gesellschaftsvertrage aus- 
drücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich 
erscheint. 
Die Generalversammlung muß sofort berufen werden, wenn mindestens der zehnte Theil 
der Genossenschafter in einer von ihnen zu unterzeichnenden Eingabe an den Vorstand unter 
Anführung des Zweckes und der Gründe darauf anträgt. Ist in dem Gesellschaftsvertrage das 
Recht der Berufung einer Generalversammlung einem größeren oder geringeren Theile der Ge- 
nossenschafter beigelegt, so hat es hierbei sein Bewenden. 
G. 32. 
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Gesellschaftsvertrag bestimmten 
Weise zu erfolgen. 
Der Zweck der Generalversammlung muß jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht 
werden. Ueber Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können 
Beschlüsse nicht gefaßt werden; jedoch die Beschlüsse über Leitung der Versammlung, sowie über 
Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen. 
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der 
Ankündigung nicht. 
G. 33. 
Der Vorstand ist zur Beobachtung und Ausführung aller Bestimmungen des Gesellschafts- 
Vertrages und der in Gemäßheit desselben von der Generalversammlung gültig gefaßten Beschlüsse 
verpflichtet und dafür der Genossenschaft verantwortlich. 
Die Beschlüsse der Generalversammlung sind in ein Protokollbuch einzutragen, dessen Ein- 
sicht jedem Genossenschafter und der Staatsbehörde gestattet werden muß.
	        
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