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Abschnitt IV.
Von der Auflösung der Genossenschaft und dem Ausscheiden einzelner Genossenschafter.
§. 34.
Die Genossenschaft wird aufgelöst:
1) durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrage bestimmten Zeit;
2) durch einen Beschluß der Genossenschaft;
3) durch Eröffnung des Konkurses (Falliments).
. 35.
Wenn eine Genossenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht,
durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn sie andere, als die im gegenwärtigen
Gesetze (§. 1.) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann sie aufgelöst werden, ohne
daß deshalb ein Anspruch auf Entschädigung stattfindet.
Die Auflösung kann in diesem Falle nur durch gerichtliches Erkenntniß auf Betreiben
der höheren Verwaltungsbehörde erfolgen. Als das zuständige Gericht ist dasjenige anzusehen,
bei welchem die Genossenschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.
Das Erkenntniß ist von dem zuständigen Gerichte demjenigen Gerichte, welches das Ge-
nossenschaftsregister führt, zur Eintragung und Veröffentlichung nach §. 36 mitzutheilen.
g. 36.
Die Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Konkurses
ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden; sie
muß zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft be-
stimmten Blätter bekannt gemacht werden.
Durch die Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei
dem Vorstande der Genossenschaft zu melden.
F. 37.
Die Konkurseröffnung ist vom Konkursgerichte von Amtswegen in das Genossenschaftsre-
gister einzutragen. Die Bekanntmachung der Eintragung durch eine Anzeige in den im §. —