31 32
Genossenschaft an andere Personen übertragen wird. Die Bestellung der Liquidatoren ist jeder-
zeit widerruflich.
S. 41.
Die Lquidatoren sind von dem Vorstande beim Handelsgerichte zur Eintragung in das
Genossenschaftsregister anzumelden; sie haben ihre Unterschrift persönlich vor dieser Behsrde zu
zeichnen oder die Zeichnungen in beglaubigter Form einzurelchen.
Das Austreten eines Liquidators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen ist gleich-
falls zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
G. 42.
Dritten Personen kann die Ernennung von Auidatoren, sowie das Austreten eines Aqui-
dators oder das Erlöschen der Vollmacht eines solchen nur insofern entgegengesetzt werden, als
hinsichtlich dieser Thatsachen die Voraussetzungen vorhanden sind, unter welchen nach Art. 25.
und 46. des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches hinsichtlich einer Aenderung der Inhaber
einer Firma oder des Erlöschens einer Prokura die Wirkung gegen Dritte eintritt.
Sind mehrere L#quidatoren vorhanden, so können sie die zur Liquidation gehhrenden Hand-
lungen mit rechtlicher Wirkung nur in Gemeinschaft vornehmen, sofern nicht ausdrücklich bestimmt
ist, daß sie einzeln handeln können.
K. 43.
Die Aquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der auf-
gelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen
der Genossenschaft zu versilbern; sie haben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten, sie können für dieselbe Vergleiche schließen und Kompromisse eingehen. Zur
Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann durch die Liquidatoren, sofern nicht der Ge-
sellschaftsvertrag oder ein Beschluß der Genossenschaft anders bestimmt, nur durch öffentliche
Versteigerung bewirkt werden.
G. 44.
Eine Beschränkung des Umfanges der Geschäftsbefugnisse der Aquidatoren (F. 42.) hat
gegen dritte Personen keine rechtliche Wirkung.