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sicht der Genossenschafter bei dem Gerichte offen liegt und daß dies denselben bei der Vorla-
dung angezeigt wird. Von dem Termine ist auch der Vorstand in Kenntniß zu setzen. Die
nochmalige Vorladung eines Betheiligten, welcher in dem Termine nicht erscheint, ist nicht er-
forderlich. Werden Erinnerungen erhoben, so ist das betreffende Sach= und Rechtsverhältniß
in dem Termine thunlichst insoweit aufzuklären, als zur vorläufigen Beurtheilung der Erheb-
lichkeit der Erinnerungen erforderlich ist.
§S. b54.
Nach Abschluß des im E. 53 bezeichneten Verfahrens unterzleht das Gericht auf Grund-
lage der beigebrachten Schriftstücke und der von dem Richter aufgenommenen Verhandlungen den
Vertheilungsplan einer näheren Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nöthig, und erläßt hierauf
den Beschluß, durch welchen derselbe für vollstreckbar erklärt wird. Das Gericht kann vor
Abfassung des Beschlusses von dem Vorstand jede nähere Aufklärung und die Beibringung der
in dem Besitze desselben befindlichen, zur Erledigung von Zweifeln dienenden Urkunden fordern.
Im Gebiete des Rheinischen Rechts wird der Beschluß in der Rathskammer auf den Vor-
trag eines Berichterstatters gefaßt.
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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Eine Ausfertigung des Planes, sowie des Beschlusses, durch welchen derselbe für voll-
streckbar erklärt ist, wird dem Vorstande mitgetheilt.
Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung ist bei dem Gerichte zur Einsicht der Ge-
nossenschafter offen zu legen; sämmtliche Genossenschafter sind hiervon in Kenntniß zu setzen.
Der Vorstand ist befugt und im Falle der Weigerung oder Zögerung verpflichtet, die
Beiträge, welche nach dem für vollstreckbar erklärten Vertheilungsplane von den einzelnen Ge-
nossenschaftern zu zahlen sind, im Wege der Exckution beitreiben zu lassen.
S. 56.
Jeder Genossenschafter ist befugt, den Vertheilungsplan im Wege der Klage anzufechten;
die Klage ist gegen die übrigen betheiligten Genossenschafter zu richten; diese werden in dem
Prozesse von dem Vorstande vertreten. Für die Klage ist das Gericht zuständig, bei welchem
die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte (I. 11). Durch die Anstellung der
Klage und die Einleitung des Prozesses wird die Exekution nicht gehemmt.