Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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Gesetz-Vlatt

für  das

Königreich  Bayern.

W2.

München,  den  30.  December  1873.

In  ha  lt.
Gesetz,  die  vorläufige  Fortdauner  des  Gesetzes,  einige  provisorische  Bestimmungen  Über  die  Tax-  uud  Stempelgebühren
in  bürgerlichen  Rechtssachen  beir.

 

Gesetz,  Artikel  1.

die  vorlzufige  Fortdauer  des  Gesetzes,  einige  provri-  Das  Gesetz  vom  21.  Juni  1870,  einige
sorische  Bestimmungen  über  dle  Tax-  und  Stempel-  provisorische  Bestimmungen  über  die  Tax=  und

gebühren  in  bürgerlichen  Rechtssachen  betr.  Stempelgebühren  in  bürgerlichen  Rechtssachen
betreffend,  bleibt,  insoweit  es  nicht  durch  die

 

Ludwig  #  nachfolgenden  Vorschriften  eine  Aenderung  ervon
  Gottee  Gnaden  König  von  Payern,  leidet,  bis  zu  dem  in  Artikel  5  bestimmten
Vfalzaraf  dei  Ahein,  Endtermin  in  Kraft
Herzog  von  Payern,  Franken  und  in  .
Schwaben  etce.  ete.  Artikel  2.

Wir  haben  nach  Vernehmung  Unseres  Gesellschaftsverträge,  welche  einem  Handelsge-Staaterathes
  mit  Beirath  und  Zustimmung  der  richte  in  den  Landestheilen  rechts  des  Rheines
Kammer  der  Reichsräthe  und  der  Kammer  der  Ab=  behufs  Eintragung  in  das  Handelsregister  vorgegeordneten
  beschlossen  und  verordnen,  was  folgt:  legt  werden,  unterliegen  ohne  Rücksicht  auf  den

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