Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1873. (24)

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§.  12.

Insoweit  die  Genossenschaftsgläubiger  aus  dem  Genossenschaftsvermögen  nicht  befriedigt
werden  können,  haften  ihnen  alle  Genossenschafter,  ohne  daß  diesen  die  Einrede  der  Theilung
zusteht,  für  die  Ausfälle  solidarisch  und  mit  ihrem  ganzen  Vermögen.  Diese  Solidarhaft  kann
von  einem  Genossenschaftsgläubiger  nur  geltend  gemacht  werden,  wenn  im  Falle  des  Konkurses
die  Voraussetzungen  des  S.  51.  vorliegen,  oder  wenn  dle  Eröffnung  des  Konkurses  nicht  erfolgen
  kann.

Wer  in  eine  bestehende  Genossenschaft  eintritt,  haftet  gleich  den  anderen  Genossenschaftern
für  alle  von  der  Genossenschaft  auch  vor  seinem  Eintritte  eingegangenen  Verbindlichkeiten.

Ein  entgegenstehender  Vertrag  ist  gegen  Dritte  ohne  rechtliche  Wirkung.

Die  einer  Genossenschaft  beigetretenen  Frauenspersonen  können  in  Betreff  der  dadurch  eingegangenen
  Verpflichtungen  auf  die  in  den  einzelnen  Staaten  geltenden  Rechtswohlthaten  der
Frauen  sich  nicht  berufen.

S.  13.

Die  Privatgläubiger  eines  Genossenschafters  sind  nicht  befugt,  die  zum  Genossenschaftsvermögen
  gehörigen  Sachen,  Forderungen  oder  Rechte,  oder  einen  Antheil  an  denselben  zum
Behufe  ihrer  Befriedigung  oder  Sicherstellung  in  Anspruch  zu  nehmen.  Gegenstand  der  Exekution,
  des  Arrestes  oder  der  Beschlagnahme  kann  für  sie  nur  dasjenige  sein,  was  der  Genossenschafter
  selbst  an  Zinsen  und  an  Gewinnantheilen  zu  fordern  berechtigt  ist  und  was  ihm
im  Falle  der  Auflösung  der  Genossenschaft  oder  des  Ausscheidens  aus  derselben  bei  der  Auseinandersetzung
  zukommt.

.  14.

Die  Bestimmung  des  vorigen  Paragraphen  gilt  auch  in  Betreff  der  Privatgläubiger,  zu
deren  Gunsten  eine  Hypothek  oder  ein  Pfandrecht  an  dem  Vermögen  eines  Genossenschafters
kraft  des  Gesetzes  oder  aus  einem  anderen  Rechtsgrunde  besteht.  Ihre  Hypothek  oder  ihr
Pfandrecht  erstreckt  sich  nicht  auf  die  zum  Genossenschaftsvermögen  gehörigen  Sachen,  Forderungen
  und  Rechte,  oder  auf  einen  Antheil  an  denselben,  sondern  nur  auf  dasjenige,  was  in
dem  letzten  Satze  des  vorigen  Paragraphen  bezeichnet  sst.

Jedoch  werden  die  Rechte,  welche  an  dem  von  einem  Genossenschafter  in  das  Vermoͤgen
der  Genossenschaft  eingebrachten  Gegenstande  bereits  zur  Zeit  des  Einbringens  bestanden,  durch
die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.