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Milchviehhaltern und Milchhäudlern, jowie ähnlichen Betrieben wird die
Abgabe von Voclmilch an Milchviehhalter untersagt.
§2.
Milchviehhalter, die nicht über genügende Mengen Vollmilch zur Befriedigung
dee Bedarfes der in ihrer Kundenliste eingetragenen vollmilchbedürftigen und
vollmilchbevorzugten Personen versügen, haben hierüber der der Lebensmitiel-
kommission der Kriegsdeputation unterstellten Geschäftsstelle für Milch und Fette
Mitteilung zu machen, worauf diese Zuweisung von Vollmilch an die Milchvieh-
halter durch die von der Lebensmittelkommission errichtete Molkerei verfügt.
83.
Die Lebensmittellommisfion wird ermächtigt, in besouderen Fällen Aus—
nahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu gestatten.
4.
Wer den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund derselben
erlassenen Anordnungen der Lebenzmittelkommission zuwiderhandelt, wird mit Gesänguis
bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehutansend Mark bestraft.
# 85.
Diese Verordnung tritt am 5. Januar 1917 in Kraft.
Bremen, den 29. Dezember 1916.
Die Kriegsdeputation.
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zuchreeimen h dem 30. März 1917 erlassene Belaunimachung,
ofsemtsichen gunde bebrackt. Koronung vom 20. März 1300, wird hierdurch zur
Bremen, den 14. April. 19#
Die Regiernugskanzlei.
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Neichs · Gesebol. ð. Veseves über das Postwesen vom 28. Oktober 1871
6 ochselprotestes, von 30. 3 Abf. 2 des Gesetzes, betreifend die Erleichterung
der Friannmmochung ded . Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie auf Grund
betreffend die Fristen des m 29. März 1917 Reichs-Gesenbl. S. 278),
bostordnung vom 20. Mätz 1900 un alhcheine Iun Eliaß-Lothringen, wird die