Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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1. Im § 18 à „Postprotest“ erhält der Abs. r unter B und 0 folgende Fassunge 
B. Postprotestausträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt: 
a) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 30. Juli 1911 
bis einschließlich 28. Juli 1917 eingetreten ist, 
am 31. Juli 1917; 
hlungstag des Wechsels nach dem 28. Juli 1917 eintrikl. 
am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage. 
Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel= und Scheckrechte 
nach der Vorschrift des vorhergehenden Saßes besteht, kann der Auftraggeber 
verlangen, daß ein davon betroffener Wechsel mit dem Postprolestauftrage 
schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels nochmale 
zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch 
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den 
Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post#- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betram werden, 
für solche Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist 
vom Tage der ersten Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen 
einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle deswegen Protest zu erheben. Wird 
hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck zum Postprotestauftrage 
hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst Verzugszinsen 
von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich or. ab“. 
Der Zeitpunlt, von dem an die Zinsen zu berechuen sind, ist nicht auzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirtt. Hat der Auftrag= 
heber die Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen 
Bezahlung der Wechselsumme und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung 
auch nur der Zinsen aber wegen des nicht gezahlten Betrags Protest mangels 
Zahlung erhoben. « 
» c.Alquhlt-ug'otaggilcdckFälligkeitotagdesWechielsoder wenn 
dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nöchste Werktag. Fällt der — 
tag der Frist, zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag 
io wird der Wechsel am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigk. 2#. 
Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung der Wechsel, deren Protest 
jrist am 31. Juli 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorhergehende T 
age 
zu verteilen. age 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, 30. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
J. V.: 
Kraetke. 
—...—– 
Druck und Verlag von Corl Schunemann, Bremen.
	        
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