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XI.VI. Verordnung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats
über Futtermittel.
Vom 15. April 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführnug der Verordnung des Bundesrats über
Futermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fastung vom 14. Dezember 1916
(Reichs-Geseybl. S. 1108, 1360) und der Bekammmachung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts vom 6. Jannar 1917 MReichs-Gesetzbl. S. 14):
W.
Der Senat übernimmt die Aufgaben der Landeszentralbehörde.
8 2.
Die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack bilden zusammen einen
Kommunalverband, der im Sinne von § 12 der Verordnung über Futtermittel von
der Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation vertreten wird. Die Stadt Bremer-
haven bildet einen Kommunalverband, der im Sinne von 8 12 der Verordnung
über Futtermittel von dem Stadtrat vertreten wird. Die Ausstellung von Saat-
karten für Verbraucher erfolgt durch die Senatskommission für die Volksernährung
(Buchtstraße 7).
§ 3.
Die Kammer für Landwirtschaft in Bremen und die Saatstelle der Deutschen
Landwirtschaftsgesellschaft in Berlin werden insoweit als Saatstelle bestimmt, als es
sich darum haudelt, Saatgut als zur Saat geeignet zu erklären.
Die Lebeusmittelkommission der Kriegsdeputation und die in Absatz 1
genannten Stellen werden insoweit als Saatstelle bezeichnet, als ihnen der Handel
mit Saatgut gestattet ist, als die Veräußerung und Lieferung von Saatgut an sie
ohne Saatkarten erfolgen darf, und als an sie, ohne daß der Erzenger einer
Ermächtigung bedarf, auerkanntes Saatgut abgesetzt werden darf.
Für die Zulassung von Händlern zum Handel mit Saatgut, für die Be-
anssichtigung des Handels mit Saatgut, für die Emgegennahme der nach 8 2
Abs 3 Sah 2 und § 7 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs-
ernährungeamts vom 6. Jannar 1917 (Reichs-Gesebl. S. 14) vorgeschriebenen
Mitteilungen, für die Ausstellung von Saatkarten für Häudler, für die Erteilmg
der Ermächtigung, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen, und
für die Emgegennahme der nach § 4 Abs. 3 der Bekanntmachung des Präsidenten
des Kriegeernährungsamts vom 6. Jannar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S.
geschriebenen Anzeigen wird die Senatskommission für die Volksernährung (Bucht-
straße 7) als Saatstelle bestimmt. 6