Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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XI.VI. Verordnung zur Ausführung der Verordnung des Bundesrats 
über Futtermittel. 
Vom 15. April 1917. 
Der Senat verordnet zur Ausführnug der Verordnung des Bundesrats über 
Futermittel vom 5. Oktober 1916 in der Fastung vom 14. Dezember 1916 
(Reichs-Geseybl. S. 1108, 1360) und der Bekammmachung des Präsidenten des 
Kriegsernährungsamts vom 6. Jannar 1917 MReichs-Gesetzbl. S. 14): 
W. 
Der Senat übernimmt die Aufgaben der Landeszentralbehörde. 
8 2. 
Die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack bilden zusammen einen 
Kommunalverband, der im Sinne von § 12 der Verordnung über Futtermittel von 
der Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation vertreten wird. Die Stadt Bremer- 
haven bildet einen Kommunalverband, der im Sinne von 8 12 der Verordnung 
über Futtermittel von dem Stadtrat vertreten wird. Die Ausstellung von Saat- 
karten für Verbraucher erfolgt durch die Senatskommission für die Volksernährung 
(Buchtstraße 7). 
§ 3. 
Die Kammer für Landwirtschaft in Bremen und die Saatstelle der Deutschen 
Landwirtschaftsgesellschaft in Berlin werden insoweit als Saatstelle bestimmt, als es 
sich darum haudelt, Saatgut als zur Saat geeignet zu erklären. 
Die Lebeusmittelkommission der Kriegsdeputation und die in Absatz 1 
genannten Stellen werden insoweit als Saatstelle bezeichnet, als ihnen der Handel 
mit Saatgut gestattet ist, als die Veräußerung und Lieferung von Saatgut an sie 
ohne Saatkarten erfolgen darf, und als an sie, ohne daß der Erzenger einer 
Ermächtigung bedarf, auerkanntes Saatgut abgesetzt werden darf. 
Für die Zulassung von Händlern zum Handel mit Saatgut, für die Be- 
anssichtigung des Handels mit Saatgut, für die Emgegennahme der nach 8 2 
Abs 3 Sah 2 und § 7 der Bekanntmachung des Präsidenten des Kriegs- 
ernährungeamts vom 6. Jannar 1917 (Reichs-Gesebl. S. 14) vorgeschriebenen 
Mitteilungen, für die Ausstellung von Saatkarten für Häudler, für die Erteilmg 
der Ermächtigung, Saatgut unmittelbar an Verbraucher zur Aussaat abzusetzen, und 
für die Emgegennahme der nach § 4 Abs. 3 der Bekanntmachung des Präsidenten 
des Kriegeernährungsamts vom 6. Jannar 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 
geschriebenen Anzeigen wird die Senatskommission für die Volksernährung (Bucht- 
straße 7) als Saatstelle bestimmt. 6
	        
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