Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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§ 3. 
Die Bremische Fleischkarte besteht aus einem Stammabschnitt und vier Fleisch- 
marken. Sie wird für Gruppe 1 und II der Bevölkerung einerseits und für Gruppe 
Lc und IV andererseits in verschiedenen Farben ausgegeben. Jede Marke gilt nur 
für eine ihr aufgedruckte Woche. Es berechtigt 
eine Marke der vollen Karte zum Bezuge von 250 Gram 
eine Marke der halben Karte zum Bezuge von 125 Gramm' Schiochwiehsleisch 
mit eingewachsenen Knochen, und zwar 
für Gruppe 1 und lI mit einer Ermäßigung von 1 & bezw. 50 Pfg., 
für Gruppe III und IV mit einer Ermäßigung von 80 Pfg. bezw. 40 Pfa. 
für 250 Gramm bezw. 125 Gramm Fleisch. 
Die lMbertragung der Fleischkarte, sowie ihrer Marken ist verboten, soweit es 
sich nicht um eine Ubertragung an solche Personen handelt, die demselben Haushalt 
angehören oder in ihm dauernd oder vorübergehend verpflegt werden. 
* 4. 
Die Verbraucher dürfen auf die Bremische Fleischkarte Fleisch und Fleisch- 
waren nur bei dem Schlachter beziehen, in dessen Kundenliste sie eingetragen sind. 
Die Verwendung der Karten in Gastwirtschaften, Kantinen, bei der Volksspeisung usw. 
ist unzulässig. 
Die einzelne Fleischmarke ist nur dann für den Bezug von Fleisch und 
Fleischwaren gültig, wenn der Haushaltsvorstand auf ihr seinen Namen und seine 
Wohnung eingetragen hat. Gegen nicht mit dieser Aufschrift des Haushaltsvorstandes 
versehene Marten dürfen die Schlachter nichts abgeben 
5 5. 
Fleischselbstoersorger, welche während der Dauer der Selbstversorgung für 
ihren Haushalt keine Reichssteichkarten bekommen, erhalten während dieser Zeit auch 
keine Bremischen Fleischkarten. 
Fleischselbstoersorger, welche während der Dauer der Selbstversorgung für ihren 
Haushalt die halben Reichsfleischkarten bekommen, erhalten während dieser Zeit auch 
die halben Bremischen Fleischkarten. 
. 6. 
Die Schlachter haben beim Verkauf von Fleisch und Fleischwaren gegen die 
Bremischen Fleischmarken die sich aus dieser Verordnung und dem Aufdruck der 
Marken ergebende Ermäßigung gegenüber den festgesetzten Höchstpreisen zu gewähren. 
Gegen Rücklieferung der vereinnahmten Fleischmarken erhalten sie entsprechende Rück- 
vergütungen. 
Die Schlachter haben die vereinnahmten Fleischmarken zu sammeln und sie 
am Montag einer jeden Woche getrennt nach Marken der Bevölkerungsgruppen 1 
322•5
	        
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