Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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und II einerseits, III und IV andererseits, sowie nach Marken für Erwachsene und 
für Kinder, abgezöhlt und gebündelt, bei dem Abrechnungsburean ———— 
kommission auf dem Schlachthof abzuliefern. 
Auf die Reichsfleischkarte wird ein Rabatt nicht mehr gewährt. 
§ 7. 
Bezüglich der Anrechnung der einzelnen Fleischsorten auf die Bremische 
Fleischkarte fiudet § 5 der Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des 
Fleischverbrauchs vom 30. September 1916 Anwendung. 
88. 
Die Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des Fleischverbrauchs 
vom 30. September 1916 wird wie folgt geändert: 
1) § 28 wird gestrichen. 
2) In § 29 werden folgende Worte gestrichen: „getrennt nach Marken 
der Bevölkerungsgruppen I und II einerseits, III und IV andererseits". 
§9. 
Zuwiderhandlungen. gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mi 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark 
bestraft. 
Bremen, den 13. April 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
(eilage 16.) Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend den Verkehr mit Gemüse= und 
Obstkonserven, sowie Salzgemüse. (Nr. 103 der Bremer Nachrichten vom 15. April 1917., 
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund der 
Bekauntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von 
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 607), in der Fassung der Bekauntmachung vom 4. November 1915 
(Reichs-Gesebl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915 
(Brem. Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack: 
1. 
! Gemüse- und Obstkonserven (in Gläsern und Dosen) sowie Salzgemüse 
(Sauerkraut, Sanerrüben, Schnittbohnen) dürfen entgeltlich oder unentgeltlich au 
Verbraucher nur gegen Abgabe von Marken der jeweils gültigen Lebensmittelkarten 
abgegeben werden.
	        
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