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und II einerseits, III und IV andererseits, sowie nach Marken für Erwachsene und
für Kinder, abgezöhlt und gebündelt, bei dem Abrechnungsburean ————
kommission auf dem Schlachthof abzuliefern.
Auf die Reichsfleischkarte wird ein Rabatt nicht mehr gewährt.
§ 7.
Bezüglich der Anrechnung der einzelnen Fleischsorten auf die Bremische
Fleischkarte fiudet § 5 der Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des
Fleischverbrauchs vom 30. September 1916 Anwendung.
88.
Die Verordnung der Kriegsdeputation zur Regelung des Fleischverbrauchs
vom 30. September 1916 wird wie folgt geändert:
1) § 28 wird gestrichen.
2) In § 29 werden folgende Worte gestrichen: „getrennt nach Marken
der Bevölkerungsgruppen I und II einerseits, III und IV andererseits".
§9.
Zuwiderhandlungen. gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mi
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark
bestraft.
Bremen, den 13. April 1917.
Die Kriegsdeputation.
(eilage 16.) Verordnung der Kriegsdeputation, betreffend den Verkehr mit Gemüse= und
Obstkonserven, sowie Salzgemüse. (Nr. 103 der Bremer Nachrichten vom 15. April 1917.,
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grund der
Bekauntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von
Preisprüfungsstellen und die Versorgungsregelung vom 25. September 1915 (Reichs-
Gesetzbl. S. 607), in der Fassung der Bekauntmachung vom 4. November 1915
(Reichs-Gesebl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915
(Brem. Gesetzbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack:
1.
! Gemüse- und Obstkonserven (in Gläsern und Dosen) sowie Salzgemüse
(Sauerkraut, Sanerrüben, Schnittbohnen) dürfen entgeltlich oder unentgeltlich au
Verbraucher nur gegen Abgabe von Marken der jeweils gültigen Lebensmittelkarten
abgegeben werden.