Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

111 
8 2. 
Die Lebensmittelkommission setzt wöchentlich fest, welche der dieser Verordnung 
enterliegenden Waren und in welcher Menge diese auf eine Marke der Lebensmiteel- 
marke bez werden darf, sowie welche Marke zum Bezuge berechtigt. 
Die Kleinhändler sind verpflichtet, die jeweils #altigen Marken solange gegen 
die raranf zu beziehende Ware einzulösen, als sie Ware haben 
83. 
Verbraucher, in deren Haushalt sich mehr Gemüse-Konserven in Gläsern oder 
Dosen befinden, als zwei Pfund auf den Kopf des Hanshaltes, dürfen auf Marken 
der Lebensmittelkarte keine Gemüsekonserven beziehen. 
eeim Verkauf der Gemüse= und Obstkonserven wird ein Unterschied zwischen 
den eindelen Sorten nicht gemacht. Alle Sorten sind vielmehr als gleichwertig 
zu behandeln 
S84. 
Die Kleiuhaͤndler haben die vereinnahmten Marken der Lebensmittelkarte zu 
sammeln und sie am Montag einer jeden Woche, abgezählt und gebündelt, der 
Lebensmittelkommission, Geschäftsstelle für Kolonjalwaren, Teerhof 21, abzuliefern. 
Gleichzeitig hiermit haben sie aufzugeben, welche Mengen von Gemüse= und Obst- 
konserven sowie von Salzgemüse sie in der vergangenen Woche bezogen oder selbst 
hergestellt haben. 
* 5. 
Inwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden mit 
r—. bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mart 
Bremen, den 14. April 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
Druck und Verlag von Corl Schünemann, Bremen.
	        
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