Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gesetzblatt 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — 32. 
Juhatt: Nr. XIIX. Verordnung wegen Abänderung Verordmag, zur Ausführung der elonmtmachung. 
ßms Ersparnis von. Brennkoffen und Beleuchlungemttteln, vom 15. Dezember 1916. S. 114. 
i n der Polizeidirektion, % nd ** für rt #. 113. 
XIIX. Verordnung wegen Abänderung der Verordnung zur Ausführung 
der Bekanntmachung, betreffend die Ersparnis von Brennstoffen und 
Beleuchtungsmitteln, vom 15. Dezember 1916. 
Vom 26. April 1917. 
Der Senat verordnet: 
r 8 1 der in der Überschrift bezeichneten Verordnung erhält folgenden 
zweiten and dritten Absatz: 
Für , n Jund Vegesack wird die Schlußstunde an Sonn= und 
Feiertagen nP 11 Uhr.fe 
Gastwirtschaften 6! -Logierhänfer) dürfen für ihre Logiergäste auch im 
Lundgebiet und in den Hafenstädten den Betrieb bis 11½ Uhr abends offenhalten. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 24. und bekannt 
gemacht am 26. April 1917. 
  
(Beilage 17.) Verordnung der Polizeidirektion, betreffend ie für Tauben. (Nr. 109 
der Bremer Nochrichten vom 21. April 1 
Die Polizeidirektion verordnet für die Stadt Bremen und das Landgebiek: 
81. 
Sämtliche im Privatbesitz befindlichen Tauben, ausschließlich der Militär- 
Brieitauben und der Vremer Tümmler, sind vom 22. dieses Monats ab (diesen 
Tag eingerechnet) in sicherem Gewahrsam zu halten, so daß ein Entweichen aus dem 
Schlage auegeschlossen ist. 
UAusgegeben am 26. April 1917. 23
	        
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