Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt ; 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — 33. 
Ssbalt: 2 L.. Berordnung, betreffend NAnderuag de Egr vom 19. Jonnar 1909 (Geiehl. 
15) und der Anweisung für die Körungs- d Revisiond kommissionen über die körverliche V#. 
Gabeenen dr Jum D Jeciossenen Len W% Stiere, Eber und Zieg. waees (Geskobl. 1905 
  
  
S. 19). S. nn betressend r*— h u den Grundsäten für 
die Besetzung n e und Unterbromtenstellen 1 e ere usw. mil 
Militäramwärtern und Inhabern des — n 
.......—— 
s. Verordnung, betreffend Abänderung der Körungsordnung vom 
19. Januar 1909 (Gesetzbl S. 15) und der Anweisung für die Körungs= und 
Revisionskommissionen über die körperliche Beschaffenheit der zum Decken 
zugelassenen Hengste, Stiere, Eber und Ziegenböcke (Gesetzbl. 1909 S. 19). 
Vom 3. Mai 1317. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Kammer für Landwirtschaft: 
Der § 5 5 der Körungsordnung erhält folgende Fassung 
Für die Körungen der Heugste erwählt a Kammer für Land- 
wirtschaft einen bremischen praktischen Tierarzt als Beirat, der gegen 
ein mit ihm vereinbartes Honorar den Versammlungen der betreffenden 
Körungskommission beizmvohnen verpflichtet ist. 
ie Entscheidung über die Zuziehung eines Tierarztes zur Körung 
der Stiere und Ziegenböcke unterliegt dem Ermessen der Kammer für 
Landwirtschaft. 
fte § 10 der Körungsordunng erhält folgende Fassung: 
Die Körungskommissionen fassen ihre Beschlüsse nach Stimmen= 
mehrheit. Bei Körung von Heugsten entscheidet im Falle der Summen 
gleichheit der Tierarzt, vei Körungen von *s Ebern und Ziegen- 
böcken gilt Stimmengleichheit als Abkörun 
In 16 der Körungsordnung fällt unter d 7 Wort „Größe“ aus. 
Der § 20 der Körungsordunung erhält folgende Fassung: 
Die Besitzer von männlichen Zuchttieren dürien das Sorunggeld 
bei Stieren nicht unter vier Mark, bei Ebern nicht unter drei Marl 
und bei Ziegenböcken nicht unter einer Mark berechnen. 
Ausgegeben am 3. Mai 1917. 3
	        
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