Gesetzblatt —
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 3 34.
Inhatlt: Nr. Ull. Be rordnuns zur Audsahrung ders der Serordnung über em, Obst und Südffruchte. S. 117.
IIII. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über Gemüse,
Obst und Sdudfrũchte.
Vom 5. Mai 1917.
Der Senat verordnet zur Ausfũhrung der Verordnung des Stellvertreters
des Neichknger über Gemüse, Obst und Südfrüchte vom 3. April 1917 (Reichs-
Gesebbl. S. 307):
81.
Das bremische Staatsgebiet bildet einen Kommunalverband, der von der
Lebensmittelkommission der Kriegdeputation vertrelen wird.
5 2.
Die Aufgaben der Landesstelle für Gemüse und Obst werden der Lebens-
mittelkommission der Kriegsdepmation übertragen.
§ 3.
Zuständige Behörde im Sinne der §§ 8 und 12 der Verordnung ist die
Lebenemittelkommisson der Kriegsdepmation.
Die amtlichen Bescheinigungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 werden für die
Stadt Bremen und das Laudgebiet non der Lebensmittelkommission der Kriegs-
depuiation, für die Hafenstädte von den Stadträten erteilt.
84.
Höhere Verwaliungsbehörde ist die Handelskommission des Senats.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 1. und bekannt
gemacht am 5. Mai 1
usegete: / 5. Mai 1917.
Diuc und Vericg#d## Cari Schünemann, Bremen 35