Gesetzblatt *
Freien hansestadt Bremen.
1917. — K 36.
Inbalt: . IIIV. Gesetz, betreffend die Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1917. S 121. —
. LV. Gesetz, ereseeinen kllo eneeer fär das Rechnungejahr 1917. Seit 121.—
l I.VI. Vermögenskeuerg. 122. Verordnung, behen Ausnahme von
den Hechstoreilen für mmlis- 47. N. 1 Nu —— über Vier. 130.
LIV. Gesetz, betreffend die Einkommensteuer für das Rechnungsjahr 1917.
Vom 9. Mai 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
81.
Die Einkommensteuer wird für das Rechnungsjahr 1917 in der Stadt Bremen
mit acht, im übrigen Staatsgebiet mit siebeneinhalb Einheitssätzen erhoben.
2.
Von der Einkommensteuer des Rechnungsjahres 1917 soll die Hälfte im
August, die Hölfte im November 1917 erhoben werden.
g 3.
d Gesetz wird Geltung vom 1. April 1917 ab beigelegt.
Beschlossen Laacn#n, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt
gemacht am 9. Mai
LV. Gesetz, betreffend einen Zuschlag zur Einkommensteuer für das
Rechnungsjahr 1917.
Vom 9. Mai 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
81
Im Rechnungssahre 1917 wird zu der in demselben Jahre zu erhebenden
Einkommensteuer ein Zuschlag erhoben.
Ausgegeben am 9. Moi 1917. 9à7