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8 2.
Der Zuschlag beträgt:
1) für die ersten angefangenen oder vollen tausend Mark des Steuerbetrages 20 v. p.
2) für die zweiten "„ "„ „ „ 5 30 v.
3) für die dritten 40 v. H.
4) für den dreitausend Mart übersteigenden Teil des Steuerbetrages —
§ 3.
Steuerbeträge von nicht mehr als sechzig Mark unterliegen dem Zuschlage nicht.
In den Einkommenstenerstusen zwischen zweitansendsechshundert und achttausen)
Mark wird der Zuschlag nur von dem sechzig Mark übersteigenden Teile des Steuer-
betrages erhoben.
In der Einkommenstenerstufe von mehr als achttausend bis achttausendein-
hundert Mark wird der Mehrbetrag des Zuschlags, der sich aus dem Vergleich mit
dem Zuschlage der vorhergeheuden Steuerstufe ergibt, nur insoweit erhoben, als er
aus einem Viertel des Vetrages gedeckt werden kann, um den das Einkommen acht-
tausend Mark übersteigt.
§* 4.
Als Steuerbetrag wird der Berechnung des Zuschlags im ganzen Staatsgebiet
der achtfache Einheitssatz der Einkommensteuer zu Grunde gelegt.
6 .
Der Zuschlag wird in Verbindung mit der Einkommensteuer erhoben.
Für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes gilt, soweit in diesem Gesey
nichts anderes bestimmt ist, der Zuschlag als Teil der Einkommensteuer.
5 6.
Diesem Gesetze wird Geltung vom 1. April 1917 ab beigelegt.
Beschlossen Vremen, in der Versammlung des Senats am 4. und bekannt
gemacht am 9. Mai 1
LVI. Vermögenssteuergeset.
Vom 9. Mai 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
8 1.
heb Vom 1. April 1917 ab wird in jedem Steuerjahr eine Vermögenssteuer
erhoben.