Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Steuerpflicht. 
82. 
Steuerpflichtig sind 
I. mit ihrem gesamten steuerbaren Vermögen, soweit nicht die in 8 3 Nr. 1 
unter a und b bezeichneten Ausnahmen zutreffen: 
1) Deutsche Reichsangehörige, 
a. wenn sie die bremische Staatsangehöriglen besiten und in Bremen 
wohnen, es sei denn, daß sie in Reichs= oder Staatsdiensten stehen 
und zugleich in einem PSidnen Bundesstaate neben ihrem dienst- 
lichen Wohnsih noch einen zweiten Wohnsitz haben; 
b. wenn sie als Angehörige eines anderen Bundesstaates in Bremen 
wohnen und nicht zugleich in ihrem Heimatstaate einen Wohnsitz haben; 
c. wenn sie im Reichs= oder Staatsdienste stehend in Bremen ihren 
dienstlichen Wohnsitz haben, es sei denn, daß sie nicht in Bremen, 
sondern in einem anderen Bundesstaate wohnen; 
4. wenn sie, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder einen 
dienstlichen Wohnsitz zu haben in Bremen sich aufhalten; 
2) Ausländer, 
wenn sie in Bremen wohnen, es sei denn, daß ihnen nach Staats- 
verträgen oder nach Völkerrecht Steuerfreiheit zusteht; 
3) Personen, die, ohne im Deutschen Reiche einen Wohnsitz oder einen 
dienstlichen Wohnsitz zu haben, zur Besatzung eines Schiffes gehören, 
dessen Heimatshafen in Bremen liegt; 
4) Femilienstiftungen, die in Bremen ihren Sitz haben oder in Bremen 
verwaltet werden 
. mit dem bremischen Grundvermögen oder mit dem Betriebsvermögen, das 
einer in Bremen befindlichen Betriebsstätte zum Betriebe des Bergbaus, des 
Gartenbaus, der Landwirtschaft oder eines jonstigen Gewerbes dient, 
alle — Personen ohne Rücksicht auf Staatsangehörigkeit, Wohnsitz 
und Aufentha 
einen *u“ wird die Steuerpflicht nur dann begründet, wenn der 
* länger als sechs Monate dauert; die Steuerpflicht erstreckt sich in diesem 
Falle auf die Zeit seit Beginn des Aufenthalts. 
Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Bremen das ganze Bremische Staats- 
gebiet zu verstehen. 
Das Reichsland Elsaß-Lothringen und die Deutschen Schutzgebiete gelten für 
die Anwendung dieses Gesetzes als Bundesstaaten. 
Die Worte „wohnen oder Wohnsitz haben“ und „Betriebsstätte“ sind im Sinne 
des Doppelsteuergesezes zu verstehen. 
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