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Das Eeneralstenerant ist außerdem berechtigt, von jedem Stenerpflichtigen
(6 2) binnen einer in der Aufforderung festzusetzenden Frist, die mindestens zwei
Wochen betragen muß, die i#bob, einer Vermögenserklärung zu verlangen.
ie Vermögenserklärung ist unier der Versi scherung zu erstatten, daß die
Mngabenn nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Wenn ein Steuerpflichtiger die Abgabe der Vermögenserklärung unterläßt,
obgleich er von dem Generalsteueramt dazu aufpefordert ist, so wird sein steuerbares
Vermögen von den für die Einkommensteuer zuständigen Schätzungsbehörden gemäß
§§ 3 ff. des Gesetzes vom 25. Oktober 1874, betreffend pee bei Erhebung der
Eintommensienen zuständigen Behörden, schähungsweise festgestellt.
im übrigen finden auf die Steuererklärung und das Ermittelungsverfahren
die Vorschriften der §§ 53 bis 64 des Besitzsteuergesetzes entsprechende Anwendung.
Veranlagungszeitraum; Anderungen innerhalb dieses Zeitraums.
§.
Das steuerbare Vermögen wird jedesmal für einen Zeitraum von drei
gasveriahre (Veranlagungszeitraum) festgestellt, erstmals für die Steuerjahre 1917
1919, spä terhin in Zeitabschnitten von drei zu drei Steuerjahrer
Soweit in diesem Gesetze nichts anderes bestimmt ist, wird der Feststellung
des Vermögens für jeden Veranlagungszeitraum der Vermögensstand am Schlusse
des vorangegangenen Kalenderjahres zu Grunde gelegt (Veranlagungszeitpunkt).
Erster Veranlagungszeitpunkt ist der 31. Dezember 1916.
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Wird die persoͤnliche Steuerpflicht 6 2) erst innerhalb eines Veranlagungs-
zeitraums begründet, so wird das steuerbare Vermögen, soweit es nicht schon zur
Besitzsteuer festgestellt ist, auf Grund des Vermögensstandes zur Zeit des Eintritts
in die Steuerpflicht für den noch nicht abgelaufenen Teil des Veranlagungszeitraums
sestgestellt. Die Besteuerung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt
in die Steuerpflicht folgt.
Scheidet ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Veranlagungszeitraums aus
der Steuerpflicht aus, so endet die Besteuerung mit dem Beginn des darauf
folgenden Moas
Vorschrift des ersten Absatzes findet entsprechende Anwendung wenn
innerhalb eines Veranlagungszeitraums ein nach —— r II beschrãnlt
Steuerpflichtiger unbeschränkt stenerpflichtig oder sein der Vermöhersstener unter-
liegendes Vermögen durch den Erwerb weiterer die beschränkte Steuerpflicht begründender
Vermögensgegenstände vergrößert wird.
§ 9#.
Vermehrt sich der Wert des steuerbaren Vermögens innerhalb eines Ver-
anlagungszeitraums durch Erwerb von Todes wegen, durch Schenkung oder durch