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eine andere ohne entsprechende Gegenleistung gemachte Zuwendung um mehr als
fünftansend Maͤrt, so wird der Wert des nen erworbenen Vermögens dem feßt-
gestellten Werte des stenerbaren Vermögens hinzugerechnet. Der Steuerpflichtige
hat die dauach zu berechnende erhöhte. Steuer von Beginn des auf den Erwerb
folgenden Monats ab zu entrichten.
Diese Vorschriften finden auch Anwendung,
1) wenn einem Abkömmling bei Beendigung der ehelichen Gütergemeinschaft
durch den Tod eines Ehegatten ein Anteil am Gesamtgut der fort-
gejetzten Gütergemeinschaft oder an einem Beisitzuermögen anfällt:
2) wenn der Anteil eines Abkömmlings am Gesamtgut der fortgesetzten
Gütergemeinschaft im Falle des § 1490 des Bürgerlichen Gesetzbuches
dem Anteil der übrigen anteilsberechtigten Abkömmlinge anwächst;
3) wenn der Wert des Anteils eines Abkömmlings an dem Gesamtgut
der fortgesetzten Gütergemeinschaft oder an einem Beisitzvermögen durch
den Wegfall des Verwaltungs= und Nutznießungsrechts des überlebenden
Ehegatten vergrößert wird, es sei denn, daß der Wert des dem
Abkömmling zustehenden Anteils bei der Besitzstenerveranlagung ohne
Rücksicht auf den Wert des weggefallenen Rechtes festgestellt ist.
Der Steuerpflichtige oder sein gesetzlicher Vertreter hat die eingetretene
Vermehrung innerhalb drei Monaten nach ihrem Eintritt dem Generalsteueramt
anzuzeigen.
Als Erwerb von Todes wegen gilt auch die Abfindung für einen Erbverzicht,
für den Verzicht auf den Anteil an dem Gesamtgut einer fortgesetzten Güter-
gemeinschaft oder an einem Beisitzuermögen, für den Verzicht auf Erfüllung einer
Auflage sowie für die Ausschlagung einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses.
g 10.
Vermindert sich der Wert des steuerbaren Vermögens innerhalb eines Ver-
anlagungszeitraums durch Ausscheiden von Vermögensgegenständen um mehr als
den vierten Teil, so ist die Vermögenssteuer auf Antrag des Steuerpflichtigen vom
Begiun des auf die Einreichung des Antrags folgenden Monats ab auf den dem
verminderten Vermögensstand entsprechenden Steuersatz zu ermäßigen.
eiche gilt bei einer Verminderung des Vermögens um weniger als
den vierten Teil, soweit die ausgeschiedenen Vermögensgegenstände anderweitig zur
Vermögensstener herangezogen werden.
§ 11.
Abgesehen von den Fällen des § 8 Abs. 3 und der 5§ 9 und 10 werden
Anderungen des Vermögensstandes während ei i i
zusaen genss hrend eines Veranlagungszeitraums nicht