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8 12.
Wird die Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der
g8 8 vbis 10 innerhalb des lehten Vierteljahrs vor Beginn eines neuen Veraulagungs-
zeitraumes erforderlich, so dient die Feststellung des steuerbaren Vermögens auch
für den folgenden Veranlagungszeitraum als Grundlage der Bestenerung.
Stenersaktz.
*l 13.
In jedem Stenerjahr wird die Vermögensstener mit derselben Zahl von
Einheitesäten erhoben, mit der in demselben Stenerjahr die Einkommenstener in
er Stadt Bremen erhoben wird.
Der Einheiteso der Vermögensstener beträgt ein Zehntel vom Tausend des
steuerbaren Vermäge
Die een wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben.
Steuerbescheid und Rechtsmittelverfahren.
üÜber die zu zahlende Vermögensstener wird dem Steuerpflichtigen in jedem
Steuerjahr ein Vermögenssteuerbescheid erteilt. Der Bescheid enthält eine Mitteilung
über die Feststellung des stenerbaren Vermögens, über die gegen den Bescheid zu-
lässigen Rechtsmittel und über die Erhebungstermine sowie eine Bezeichnung der
Punkte, von denen von der bnn abgewichen ist.
15.
Wer keinen — empfangen hat, obwohl er zur Entrichtung
der Vermögenssteuer verpflichtet ist, hat davon dem Generalsteneramt bis zu dem
von der Steuerdeputation bekannt zu machenden Termine Anzeige zu machen.
Wer einen Vermögenssteuerbescheid empfangen hat, in dem die von ihm
zu entrichtende Vermögensstener niedriger berechnet ist, als seinem steuerbaren
Vermögen entspricht, hat dies dem Generalsteneramt innerhalb vier Wochen nach
Zustellung des Bescheids anzuzeigen.
Die gleiche Anzeigepflicht (Abs. 1 und 2) liegt dem gesetzlichen Vertreter
des Steuerpflichtigen und den Erben, Nachlaßpflegern oder Testamentsvollstreckern
des verstorbenen Steuerpflichtigen, sowie den Verwaltern einer steuerpflichtigen
Familienstiftung ob.
16.
Gegen den Vermsgeussteuerbescheid stehen dem Stuersihtigen die nach
dem Einkommensteuergesetze zulässigen Rechtsmittel zu. Die §8§ 18 und 19 des
Einommenstenergeseges finden eutsprechende Anwendung.
eklamations= und Berufungsausschüsse der Steuerdeputation sind befugt,
die Siener im Einzelfalle aus Billigkeirsgründen zu erlassen oder zu ermäßigen.