Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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8 12. 
Wird die Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen nach den Vorschriften der 
g8 8 vbis 10 innerhalb des lehten Vierteljahrs vor Beginn eines neuen Veraulagungs- 
zeitraumes erforderlich, so dient die Feststellung des steuerbaren Vermögens auch 
für den folgenden Veranlagungszeitraum als Grundlage der Bestenerung. 
Stenersaktz. 
*l 13. 
In jedem Stenerjahr wird die Vermögensstener mit derselben Zahl von 
Einheitesäten erhoben, mit der in demselben Stenerjahr die Einkommenstener in 
er Stadt Bremen erhoben wird. 
Der Einheiteso der Vermögensstener beträgt ein Zehntel vom Tausend des 
steuerbaren Vermäge 
Die een wird gleichzeitig mit der Einkommensteuer erhoben. 
Steuerbescheid und Rechtsmittelverfahren. 
üÜber die zu zahlende Vermögensstener wird dem Steuerpflichtigen in jedem 
Steuerjahr ein Vermögenssteuerbescheid erteilt. Der Bescheid enthält eine Mitteilung 
über die Feststellung des stenerbaren Vermögens, über die gegen den Bescheid zu- 
lässigen Rechtsmittel und über die Erhebungstermine sowie eine Bezeichnung der 
Punkte, von denen von der bnn abgewichen ist. 
15. 
Wer keinen — empfangen hat, obwohl er zur Entrichtung 
der Vermögenssteuer verpflichtet ist, hat davon dem Generalsteneramt bis zu dem 
von der Steuerdeputation bekannt zu machenden Termine Anzeige zu machen. 
Wer einen Vermögenssteuerbescheid empfangen hat, in dem die von ihm 
zu entrichtende Vermögensstener niedriger berechnet ist, als seinem steuerbaren 
Vermögen entspricht, hat dies dem Generalsteneramt innerhalb vier Wochen nach 
Zustellung des Bescheids anzuzeigen. 
Die gleiche Anzeigepflicht (Abs. 1 und 2) liegt dem gesetzlichen Vertreter 
des Steuerpflichtigen und den Erben, Nachlaßpflegern oder Testamentsvollstreckern 
des verstorbenen Steuerpflichtigen, sowie den Verwaltern einer steuerpflichtigen 
Familienstiftung ob. 
16. 
Gegen den Vermsgeussteuerbescheid stehen dem Stuersihtigen die nach 
dem Einkommensteuergesetze zulässigen Rechtsmittel zu. Die §8§ 18 und 19 des 
Einommenstenergeseges finden eutsprechende Anwendung. 
eklamations= und Berufungsausschüsse der Steuerdeputation sind befugt, 
die Siener im Einzelfalle aus Billigkeirsgründen zu erlassen oder zu ermäßigen.
	        
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