Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Artikel III. 
Bei der Bereitung von Schwarzbrot ist Mehl in einer Mischung zu ver- 
wenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 90 Gewichtsteile Roggenschwt 
und 10 Gewichtsteile mehlartige Stoffe enthölt. 
Das Gewicht von Schwarzbrot wird auf 1 Kilogramm oder ein Vielfaches 
von einem Kilogramm mit einem Höchstpreis von 30 Pf. für das Kilogramm fest- 
gesetzt. Das Gewicht muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein. 
Der Höchstpreis gilt nicht für sogenanntes Formbrot. 
Selbstversorger (8 6 Buchstabe a der Verordnung des Bundesrats über den 
Verkehr mit Brotgetreide und Mehl vom 28. Juni 1915) dürfen aus ihren Vor- 
räten für ihre oder ihrer Angehörigen Ernährung Schwarzbrot anders, als in Absah 
1 und 2 vorgeschrieben, bereiten oder bereiten lassen. 
Bremen, den 25. Mai 1917. 
Die Senatskommission für die Volksernährung. 
— 
Drud unb Berlag von Cari Schünemam, Bremen.
	        
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