Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Sein Gehalt wird durch Beschluß des Senats und der Bürgerschaft 
festgesetzt." 
Beschlossen Sremeen in der Versammlung des Senats am 25. und bekanm 
gemacht am 30. Mai 
LXIII. Gesetz wegen Anderung des Gesetzes vom 14. Juli 1908, 
betreffend Anwendung der 98 23 bis 25 der Bauordnung auf die 
Festsetzung von Bebauungsplänen und Planstraßen (Gesetzbl. S. 89). 
Vom 30. Mai 1917. 
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft: 
Das in der überrforit genaunte Gesetz erhält folgenden zweiten Absat: 
Mit Zustimmung der Deputation für die Stadterweilerung 
kann die Baupolizeibehörde Neubauten, Umbauten und Ausbauten vor 
der nach § 23 der Bauordnung vom 21. Oktober 1906 erforderlichen 
Bekanntmachung untersagen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit den zu 
entwerfenden oder sestzuftellenden Bebammgsplänen oder Planstraßen 
in Widerspruch stehen werden 
Beschlossen Dre## in der Versammlung des Senats am 25. und bekanne 
gemacht am 30. Mai 
LXIV. Verordnung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen. 
2 30. Mai 1917. 
Auf Grund der Bekaummachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über 
das Verfüttern von grünem Nosen und Weizen vom 20. Mai 1915 (Reichs-Gesetzol. 
S. 287) verordnet der Senat 
§ 1. 
Es wird verboten, daß grüner Roggen oder grüner Weizen als Grünfutter 
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder verfüttert wird. 
8 2. 
Zuständige Behörden sind für die Stadt Bremen und das Landgebiet die 
Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Amter.
	        
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