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Sein Gehalt wird durch Beschluß des Senats und der Bürgerschaft
festgesetzt."
Beschlossen Sremeen in der Versammlung des Senats am 25. und bekanm
gemacht am 30. Mai
LXIII. Gesetz wegen Anderung des Gesetzes vom 14. Juli 1908,
betreffend Anwendung der 98 23 bis 25 der Bauordnung auf die
Festsetzung von Bebauungsplänen und Planstraßen (Gesetzbl. S. 89).
Vom 30. Mai 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Bürgerschaft:
Das in der überrforit genaunte Gesetz erhält folgenden zweiten Absat:
Mit Zustimmung der Deputation für die Stadterweilerung
kann die Baupolizeibehörde Neubauten, Umbauten und Ausbauten vor
der nach § 23 der Bauordnung vom 21. Oktober 1906 erforderlichen
Bekanntmachung untersagen, wenn anzunehmen ist, daß sie mit den zu
entwerfenden oder sestzuftellenden Bebammgsplänen oder Planstraßen
in Widerspruch stehen werden
Beschlossen Dre## in der Versammlung des Senats am 25. und bekanne
gemacht am 30. Mai
LXIV. Verordnung über das Verfüttern von grünem Roggen und Weizen.
2 30. Mai 1917.
Auf Grund der Bekaummachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über
das Verfüttern von grünem Nosen und Weizen vom 20. Mai 1915 (Reichs-Gesetzol.
S. 287) verordnet der Senat
§ 1.
Es wird verboten, daß grüner Roggen oder grüner Weizen als Grünfutter
ohne Genehmigung der zuständigen Behörde abgemäht oder verfüttert wird.
8 2.
Zuständige Behörden sind für die Stadt Bremen und das Landgebiet die
Polizeidirektion, für die Hafenstädte die Amter.