150
89.
Organisationen, z. B. Arbeitgeber, welche für ihre Angestellten oder Mitglieder
den Bezug von Breunmaterialien besorgen, gelten als Händler; die Bestimmunge
dieser Verordnung finden auf sie sinnentsprechende Anwendung.
5 10.
Haushallungen und die in § 5 genannten Verbraucher, welche ihren Bedarf
ohne Vermittlung * Händler beziehen, werden insoweit von den Bestimmungen
dieser Verordnung über den Bezug nicht betroffen. Sie haben nur ihre Bezüge dr
staatlichen Kohlengeschäftsstelle sofort nach Eintreffen mitzuteilen.
s 11.
Mit der Ausführung der Verordnung wird die Lebensmittelkommission beauf-
tragt. Diese kann die Einzelheiten regeln, sei es durch allgemeine Vorschriften, sei
es durch besondere Anweisungen für den einzelnen Fall.
12.
Die Le bensmintelkommiston kann in besonderen Fällen Ausrahmen von den
Vorschriften dieser Verordunng zulassen.
13.
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die
auf Grund dieser Verordunng von der Lebensmittelkommission erlassenen allgemeinen
Vorschriften oder besonderen Anweisungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Bremen, den 10. Juni 1917.
Die Kriegödepntation.
(Beilage 23.) Verordnung der Kriegsdeputation, betreifend Bezug von Fichen aui Bremüche
Fleischkarrten. Nr. 154 der Bremer Nachrichten vom 6. #n d
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grid der
Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von Preis-
wrlfangeitelen nnd die Versorgungeregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl.
607), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs-
Gsieebl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915 (Brem.
Gesebl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Laudgebiet und Vegesack:
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