Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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89. 
Organisationen, z. B. Arbeitgeber, welche für ihre Angestellten oder Mitglieder 
den Bezug von Breunmaterialien besorgen, gelten als Händler; die Bestimmunge 
dieser Verordnung finden auf sie sinnentsprechende Anwendung. 
5 10. 
Haushallungen und die in § 5 genannten Verbraucher, welche ihren Bedarf 
ohne Vermittlung * Händler beziehen, werden insoweit von den Bestimmungen 
dieser Verordnung über den Bezug nicht betroffen. Sie haben nur ihre Bezüge dr 
staatlichen Kohlengeschäftsstelle sofort nach Eintreffen mitzuteilen. 
s 11. 
Mit der Ausführung der Verordnung wird die Lebensmittelkommission beauf- 
tragt. Diese kann die Einzelheiten regeln, sei es durch allgemeine Vorschriften, sei 
es durch besondere Anweisungen für den einzelnen Fall. 
12. 
Die Le bensmintelkommiston kann in besonderen Fällen Ausrahmen von den 
Vorschriften dieser Verordunng zulassen. 
13. 
Zuwiderhaudlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen die 
auf Grund dieser Verordunng von der Lebensmittelkommission erlassenen allgemeinen 
Vorschriften oder besonderen Anweisungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft. 
Bremen, den 10. Juni 1917. 
Die Kriegödepntation. 
  
(Beilage 23.) Verordnung der Kriegsdeputation, betreifend Bezug von Fichen aui Bremüche 
Fleischkarrten. Nr. 154 der Bremer Nachrichten vom 6. #n d 
Die Kriegsdeputation verordnet mit Zustimmung des Senats auf Grid der 
Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers über die Errichtung von Preis- 
wrlfangeitelen nnd die Versorgungeregelung vom 25. September 1915 (Reichs-Gesetzbl. 
607), in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1915 (Reichs- 
Gsieebl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915 (Brem. 
Gesebl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Laudgebiet und Vegesack: 
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