Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 44.
Inhalt: Nr. I.XXII. Verordnung, beiresfend Andernug der Vorschriften über Beköstigung und Logisroum der
Mannschaft auf den Serschiffen. S 155. — Beilage 26. Verordnur ir deputation, betreffend
dos Abernten und den Verkanf von Frühkortoffeln S. 158. — Bellage 27. Verordnung der Kricgs-
deputation, betreffend Austebung der Berordnung. betrefsend das Aberuten und den Versfauf von
Frablariofseln. S. 158. — Beilage 26. Belanmmachung der Regierungskanzlei, beireffend Anderung
der Telegrapbenordnung vom 16. Juni 1901. S. 153. Beilage 29. Bekanmmachung der Bau-
droputation, Abteilung Straßenbon, betressend die Einjammlung von Knochen. S. 159.
LXXII. Verordnung, betreffend Anderung der Vorschriften über
Beköstigung und Logisraum der Mannschaft auf den Seeschiffen.
Vom 5. Juli 1917.
Der Senat verordnet im Einverständnis mit der Haudelskammer nach Ver-
nehmung des Kaufmannskonvents:
§s der Verordnung, betreffend Beköstigung und Logisraum der Mannschaft
auf den Serschiffen, vom 15. März 1873 (Gesetzbl. S. 41) erhält unter Auf-
hebung der Verorduung vom 5. März 1916 (Gesetbl. S. 103) für die Dauer des
Krieges folgenden Zusaß:
Für Kauffahrteischiffe, solange sie
a) in inländischen Häfen liegen,
b) zwischen Häfen des Inlandes verkehren,
J) auf der Fahrt von einem inländischen Hafen nach einem ausländischen
**!“ ç. Hafen begriffen sind,
ist die anliegende Speiserolle maßgebend. In allen übrigen Fällen bleiben die
bisher gültigen Speiserollen mit der Maßgabe bestehen, daß die Schiffsmannschaft
auf die vollen darin vorgesehenen Rationen insoweit keinen Anspruch hat, als deren
Beschaffung im ausländischen Hafen etwa durch die dort für die Verproviantierung
der Schiffe erlassenen Vorschriften unmöglich gemacht wird.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 3. und bekannt
gemacht am 5. Juli 1917.
Ausgegeben am 5. Juli 1917. 46