Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Mulage. 
Tägliche Rationen 
1. Brot 
einschließlich 
2. Butter oder 
Speisefette: 
3. Fleisch oder 
Fischrationen: 
Frisches od. hesalzenes 
Rindfleisch 
oder 
Frisches od. gesalzenes I 
Schweinefleisch 
oder 
Speck, 
Fleisch “ Wurst. 
Frischer 2 
oder 
gesalzener bezw. Klipp- 
fisch (in trockenem Zu- 
stand 8375 
präserviertes T 
Für die Höhe der Brot= und Mechl- 
menge sind die von der Behörde d 
Mehl zu Speisen: Liegehafens auf den Kopf der c- 
bölkerung zugeteilten Säße maßgebend. 
Siehe ferner unter h) der Bemer- 
! kungen. 
460 3 Butter oder Speisesett 
"% und außerdem 
60 g Obstmus oder Kunsthonig. 
IInst Butter oder Speisefett in aus- 
I reichender Menge nicht zu beschaffen, 
so ist der Ausfall durch die gleiche 
Menge von Speck oder durch die ein- 
einhalbfache Menge von Fleisch zu er- 
setzen. Sofern auch dieses nicht vor- 
handen, ist der Ausfall durch die 
doppelte Menge Obstmus Zu ersetzen. 
Die Wahl der an den 
einzelnen Wochentagen zu 
225 4 oerabreichenden Fleischsorten 
ist dem Kapitän, der nach 
Möglichkeit für Abwech- 
selung zwischen 
5 - .. .. 
200 Fleisch und Fisch 
zu sorgen hat, zu überlassen. 
600 8 Eine Extraration für 
Manmnschaften von mehr als 
Köpfen wird nicht ge- 
währt. 
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Im Falle em#er beh# 
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