Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Ein bei der Berechnung der Telegrammgebühr sich ergebender, durch 5 
nich teilbarer Pfennigbetrag wird bis zu einem solchen aufwärts ab- 
undet. 
2. Im 8 1 fällt der Abs. III (Abrundung der Gebühr für die Vergleichung 
auf volle Pfennige) weg. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Juli 1917 in Kreft. 
Berliu, 23. Juni 1917. 
Der Reichatanzler 
ad rite. 
  
(Beilage 29.) Bekanntmachung der Baudeputation, Abteilung Straßenbau, beressen, die 
Einsammlung von Knochen. (Nr. 182 der Bremer Nachrichten vom 4. Juli 1917.) 
Nach der Verordnung des Bundesrats vom 13. April 1916 und der dazu 
erlassenen Verorduung des Senats vom 27. August 1916 dürfen Knochen jeder 
Art (auch Rinderfüße und Hornschläuche), die in Haushaltungen abfallen, nicht ver- 
nichtet werden, sondern sind getreunt von anderen Abfällen aufzubewahren und (so- 
weit sie n#cht schon in anderer Weise der Verarbeitung zugeführt werden), an die 
von der zuständigen Behörde bezeichuete Stelle abzuliefern. 
Diese Ablieferung hat, wie auf Grund der angeführten Verordnung des 
Senats hiermit angeordnet wird, in der Stadt Bremen an die Müllwagen der 
Straßenreinigung stattzufinden, die vom 1. September d. J. an hierfür besondere 
Gefäße mit sich führen. Die Knochen dürfen von diesem Tage an nicht mehr mit 
dem Übrigen Hausmüll vermengt werden, sondern sind gesondert zur Sammlung 
durch die bereitzuhalten. 
widerhandlungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit 
Genbuße bis zu fünfzehuhundert Mark bestraft. 
Die Verpflichtung zur Aufbewahrung und Ablieserung gilt auch für andere 
Stellen als Haushaltungen, soweit die Knochen usw. nicht schon in anderer Weise 
der Verarbeitung zugeführt werden. 
Bremen, den 3. Juli 1917. 
Die Baudeputation, Abteilung Straßenban. 
  
Druck und Verlag von Corl Schünemann. Vremen.
	        
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