Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

161 
Gesetzblatt 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — M 45. 
IJnhalt: JNr. 1 XXIII. Verordnung, betreffend Ansführung der Bekanntmachung über den Handel mit 
Tabakwaren. S. 161. 
  
I.XXIII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung 
über den Handel mit Tabakwaren. 
Vom 7. Juli 1917. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters 
des Reichskanzlers über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917 
(Reichs-Geseybl. S. 563): 
81. 
Für die Erteilung und Versagung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels 
mit Tabakwaren, für die Zurücknahme der Erlaubnis sowie für die Untersagung 
des Verkaufs an den Verbraucher ist die Erlaubnisstelle für den Handel mit Lebens- 
und Futtermitteln in Bremen (Verordnung vom 4. Juli 1916, betreffend Ausführung 
der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung 
des Kettenhandels, Brem. Gesetzbl. 1916 S. 259) zuständig. 
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung und die 
Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung des Handels wird der durch 
die ebengenonnte Verordnung errichteten Beschwerdebehörde in Sachen des Lebens- 
und Futtermittelhandels übertragen. 
ür das Verfahren gelten die in 8§ 2 und 1 der genannten Verordnung 
enthaltenen Bestimmungen. 
Ausgegeben am 7. Juli 1917.
	        
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