161
Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — M 45.
IJnhalt: JNr. 1 XXIII. Verordnung, betreffend Ansführung der Bekanntmachung über den Handel mit
Tabakwaren. S. 161.
I.XXIII. Verordnung, betreffend Ausführung der Bekanntmachung
über den Handel mit Tabakwaren.
Vom 7. Juli 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters
des Reichskanzlers über den Handel mit Tabakwaren vom 28. Juni 1917
(Reichs-Geseybl. S. 563):
81.
Für die Erteilung und Versagung der Erlaubnis zum Betriebe des Handels
mit Tabakwaren, für die Zurücknahme der Erlaubnis sowie für die Untersagung
des Verkaufs an den Verbraucher ist die Erlaubnisstelle für den Handel mit Lebens-
und Futtermitteln in Bremen (Verordnung vom 4. Juli 1916, betreffend Ausführung
der Verordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung
des Kettenhandels, Brem. Gesetzbl. 1916 S. 259) zuständig.
Die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Versagung und die
Zurücknahme der Erlaubnis sowie gegen die Untersagung des Handels wird der durch
die ebengenonnte Verordnung errichteten Beschwerdebehörde in Sachen des Lebens-
und Futtermittelhandels übertragen.
ür das Verfahren gelten die in 8§ 2 und 1 der genannten Verordnung
enthaltenen Bestimmungen.
Ausgegeben am 7. Juli 1917.