Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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(Beilage 30.) Bekanntmachung der Senatskommission für die Bolksernährung, beireffend 
Abänderung der Bekanntmachung dber bie Bereitung und Verär krie von Prot. n. 18 der 
Bremer Nachrichten vom 6. Juli 1817. 
  
In der Bekanntmachung über die Bereitung und Veräußerung von but 
vom 25. Mai 1917 (Geseybl. S. 135) werden folgende Anderungen vorgenommen: 
1) Artikel 1 0biah 1 erhält folgende Fassung: 
Bei der Bereitung von Weizenbrot ist Mehl in einer Mischung 
zu verwenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 85 Gewichts- 
teile Weizenmehl, 10 Gewichtsteile Weizennachmehl und 5 Gemwichtsteile 
mehlartige Stoffe enthält. 
2) Artikel 2 Absatz 1 Saß 1 erhält folgende Fassung: 
Bei der Bereitung von Granbrot ist Mehl in einer Mischug zu 
verwenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 85 Genichts- 
teile Noggenfeinmehl, 10 Gewichtsteile Weizennachmehl und 5 Gewichts- 
teile mehlartige Stoffe enthält. 
3) Artikel 3 Absatz 1 erhält inhheine Fassung: 
Bei der Bereitung von Schwarzbrot ist Mehl in einer if# 
zu verwenden, die unter 100 Teilen ihres Gesamtgewichts 80 Ge- 
wichtsteile Roggenschrot, 10 Gewichtsteile Weizennachmehl und 5 Ge- 
wichtsteile mehlartige Stoffe enthält. 
Bremen, den 6. Juli 1917. 
Senatskommission für die Volksernährung. 
——— —„ — — 
Druck und Berlag von Corl Schünemonn, Bremen.
	        
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