Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

  
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(Reichs-Gesetzbl. S. 728) und der Verordnung des Senats vom 6. Oktober 1915 
(Brem. Gesehbl. S. 231) für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack: 
In Abweichung von der über den gleichen Gegenstand erlassenen Ver- 
ordnung der Kriegsdeputation vom 12. Oktober 1916 (Brem. Gesebbl. 
S. 351) dürfen mehlhaltige Nahrungsmittel in der Zeit vom 
15. Jannar bis 11. Februar entgeltlich oder unentgeltlich an Ver- 
braucher nur gegen Abgabe von Marken der jeweils gültigen Lebens- 
mittelkarte abgegeben und vom Verbraucher nur gegen Abgabe solcher 
Marken bezogen werden. Die Lebensmittelkommission setzt wöchentlich 
fest, welche Marke der Lebensmittelkarte zum Bezuge mehlhaltiger 
Nahrungsmittel berechtigt und welche Menge mehlhaltiger Nahrungs- 
mittel auf die Marke bezogen werden darf. 
Bremen, den 13. Jannar 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
(Beilage 2.) Bekanntmachung der ——— betreffend Anderung der Postordnung 
vom 20. März 1900. 
Die vom Reichskanzler unter dem 7. Januar 1917 erlassene Bekanntmachung, 
betreffeud Anderung der Postordnung vom 20. März 1900, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kunde gebracht. 
Bremen, den 17. Jannar 1917. 
Die Regierungskanzlei. 
Bekanntmachung, betreffend Anderung der Postordnung vom 
20. März 1900. 
Bom 7. Janunar 1917. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen vom 28. Oktober 1871 
(Reichs-Gesetzbl. S. 347) und des § 3 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Erleich- 
terung des Wechselprotestes, vom 30. Mai 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 321) sowie 
auf Grund der Bekanntmachung des Bundesrats vom 4. Jannar 1917 (Reichs- 
Geseböl. S. 6), betreffend die Fristen des Wechsel= und Scheckrechts für Elsaß- 
Lothringen, wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt geändert. 
1) Ims lta „Postprotest“ erhält der Abs. v unter B und C solgende Fassung: 
B. Postprotestaufträge mit Wechselun, die in Elsaß-Lothringen zahlbar 
sind, werden erst an folgenden Tagen nochmals zur Zahlung vorgezeigt:
	        
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