Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

Gesetzblatt 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — K 48. 
Juhalt: Nr LXXVI. 8 sfend Höchstr Klei 
del mit Fruhkorlosseln. S. 171. 
  
I.XXVIII. Bekanntmachung, betreffend Höchstpreise für den Kleinhandel 
mit Frühkartoffeln. 
Vom 17. Juli 1917. 
Auf Grund der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers vom 
28. Oktober 1915 über die Regelung der Kartoffelpreise (Reichs-Gesetzbl. S. 711) 
wird für die Stadt Bremen und das Landgebiet folgender Höchstpreis für den 
Kleinhandel mit Frühkartoffeln festgesetzt: 
Für 0,5 kg gute, gesunde inländische und ausländische Frühkartoffeln 
(Speisekartoffeln) 18 Pfennig. 
Als Frühkartoffeln gelten Kartoffeln aus der Ernte 1917, die vor dem 
15. August 1917 geliefert werden. Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den 
Verbraucher, soweit er nicht Mengen von mehr als 500 kg zum Gegenstande hat. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 6. und bekannt 
gemacht am 17. Juli 1917. 
Ausgegeben am 17. Juli 1917. 
Da und Berlag von Corl Schönemonn, Bremen.
	        
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