Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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83. 
Den Anzeigepflichtigen werden Fragebogen zugesandt. 
Die Anzeigevordrucke sind bis zum 5. September 1917 ausgefüllt 
in der Stadt Bremen bei der Senatskommission für die Volksernährung 
und zwar bei der Bearbeitungsstelle der Viehzählung, Bremen, 
Hutfllterstraße Nr. 
in den Laudgemeinden bei den Gemeindevorstehern, in den Hafenstädten 
bei dem Stadtrat 
einzureichen. 
Anzeigepflichtige, die bis zum 2. September 1917 keinen Vordruck erhalten 
haben, haben ihn mwerzüglich bei den für die Einreichung zuständigen Behörden 
abzuholen. 
* 4. 
Wer vorsätzlich eine Anzeige, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet 
ist, nicht erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Gefänguis bis zu sechs Monaten oder mit Gelbstrafe bis zu zehntausend Mark 
bestraft; auch kann Vieh, dessen —e verschwiegen worden ist, im Urieil 
für dem Staate verfallen erklärt werden. 
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senate am 31. August. und 
bekannt gemacht am 1. September 1917.
	        
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