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XC. Verordnung, betreffend Ausführung des § 16 1 der Bekanntmachung
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917
über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft
und des Kleingewerbes.
Vom 1. m 1. September 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführung des 6 16 I der Bekanntmachung des
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff-
versorgung der Kausholtungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Deutscher
Reichsanzeiger Nr. 174.
Das Landgebiet and Vegesack bilden einen Kommunalverband im Sinne des
4 der bezeichneten Bekanntmachung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die
Kriegsbepntation. Die Kriegsdeputation ist auch als Gemeindevorstand für die Stadt
Bremen cansebe
Beschlossen Bremen, in der ersommiung des Senats am 31. August und
bekannt gemacht am 1. September 1917
lage 42.) Verordnung der Kriegsdepntation, betreffend Ermittlung der Breunstoff-
#eite und bes Brennstoffbedarfs. (Nr. 241 der Bremer Nachrichten vom 1. September 1917.)
Auf Grund des § 4 der iwtn des Reichskommissars für die
Kohienwertuilmng vom 19. Juli über die Brennstoffversorgung der Haus-
haltungen, der Landwirtschaft 1 bn Kleingewerbes (Deutscher Reichsanzeiger
Nr. 174) und auf Grund der Verordnung des Senats vom 1. September 1917,
betreffeud Ausführung des § 16 1 der genaunten Bekanntmachung (Gesetzbl. S. 195),
wird bestimmt:
1.
Die mit Beginn des 1. September 1917 in der Stadt Bremen, im Land-
gebiet und in Vegesack vorhandenen Bestände des Handels und sonstiger Bezugs.
vermittler, der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes an
Brennstoffen von 100 Kilogramm und darüber sind der Lebensmittelkommist on der
Kriegsdeputation — Zentrale Handelshof, Huifilterstraße 11 — anzuzeigen. Zum
Kleingewerbe gehören die Betriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine
Tonne — 1000 Kilo) verbrauchen, sowie ohne Rücksicht auf die Höhe des Ver
brauchs die Bäckereien, Schlachtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten lum
ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder
vorübergehend sich aufhaltenden Personen dienen.