Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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XC. Verordnung, betreffend Ausführung des § 16 1 der Bekanntmachung 
des Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 
über die Brennstoffversorgung der Haushaltungen, der Landwirtschaft 
und des Kleingewerbes. 
Vom 1. m 1. September 1917. 
Der Senat verordnet zur Ausführung des 6 16 I der Bekanntmachung des 
Reichskommissars für die Kohlenverteilung vom 19. Juli 1917 über die Brennstoff- 
versorgung der Kausholtungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes (Deutscher 
Reichsanzeiger Nr. 174. 
Das Landgebiet and Vegesack bilden einen Kommunalverband im Sinne des 
4 der bezeichneten Bekanntmachung. Vorstand des Kommunalverbandes ist die 
Kriegsbepntation. Die Kriegsdeputation ist auch als Gemeindevorstand für die Stadt 
Bremen cansebe 
Beschlossen Bremen, in der ersommiung des Senats am 31. August und 
bekannt gemacht am 1. September 1917 
  
lage 42.) Verordnung der Kriegsdepntation, betreffend Ermittlung der Breunstoff- 
#eite und bes Brennstoffbedarfs. (Nr. 241 der Bremer Nachrichten vom 1. September 1917.) 
  
Auf Grund des § 4 der iwtn des Reichskommissars für die 
Kohienwertuilmng vom 19. Juli über die Brennstoffversorgung der Haus- 
haltungen, der Landwirtschaft 1 bn Kleingewerbes (Deutscher Reichsanzeiger 
Nr. 174) und auf Grund der Verordnung des Senats vom 1. September 1917, 
betreffeud Ausführung des § 16 1 der genaunten Bekanntmachung (Gesetzbl. S. 195), 
wird bestimmt: 
1. 
Die mit Beginn des 1. September 1917 in der Stadt Bremen, im Land- 
gebiet und in Vegesack vorhandenen Bestände des Handels und sonstiger Bezugs. 
vermittler, der Haushaltungen, der Landwirtschaft und des Kleingewerbes an 
Brennstoffen von 100 Kilogramm und darüber sind der Lebensmittelkommist on der 
Kriegsdeputation — Zentrale Handelshof, Huifilterstraße 11 — anzuzeigen. Zum 
Kleingewerbe gehören die Betriebe, die monatlich weniger als 10 Tonnen (eine 
Tonne — 1000 Kilo) verbrauchen, sowie ohne Rücksicht auf die Höhe des Ver 
brauchs die Bäckereien, Schlachtereien, Gastwirtschaften, Gasthöfe, Badeanstalten lum 
ähnliche Betriebe, die dem täglichen Bedarf der in der Gemeinde wohnenden oder 
vorübergehend sich aufhaltenden Personen dienen.
	        
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