Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Gesetzblatt 
der 
Freien Hansestadt Bremen. 
1917. — X 59. 
Jnbalt: # n betressend Ansfährung der Berordnung über 
i a der Verordnung 1 die n in 
dn 17 8 t i6. Bitlauntmachung der Kriegsdeputation, detri fsend 
en Bezug von Winterkartofseln. S. 
  
  
XCIV. Verordnung, betreffend Ausführung der Verordnung über Wein. 
Vom 13. September 1517. 
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung des Präsfdenten. des 
Kriegsernährungsamts über Wein vom 31. August 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 751): 
Die in § 5 der Verordnung vorgesehene Erlaubnis zum Betriebe des banel 
mit Wein wird von der Erlaubnisstelle für den Handel mit Lebens= und Futter- 
mitteln in Bremen (Verordnung vom 4. Juli 1916, betreffend Ausführung der 
Verordnung über den Handel mit Lebens= und eFunermiteln aund zur Bekämpfung 
des Kettenhandels (Bremisches Gesezbl. 1916 S. 259), erteil 
Über Beschwerden gegen die Versagung und gegen die Zurũccuahne der Er- 
laubnis sowie gegen die Untersagung des Handels entscheidet die Beschwerdebehörde 
in Sachen des Lebens= und Futtermittelhandels. 
Für das Verfahren gelten die §§ 2 und 4 der Verordnung vom 4. Juli 1916. 
Kommunalverband im Sinne des zur Anwendung kommenden § 8 der Ver- 
ordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des 
Leitenhandels ist der Bremische Staat, der von der Kriegsdeputation vertreten wird. 
Als Behörde für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Übernahme und Ver- 
wertung wird die Handelskommission des Senats bestimmt. 
Beschlossen Bremen, in der Verammlung des Senats am 11. und bekannt 
demacht am 13. September 1917 
Aus##geben am 13. September 1917. 61
	        
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