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Gesetzblatt
der
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — X 59.
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dn 17 8 t i6. Bitlauntmachung der Kriegsdeputation, detri fsend
en Bezug von Winterkartofseln. S.
XCIV. Verordnung, betreffend Ausführung der Verordnung über Wein.
Vom 13. September 1517.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Verordnung des Präsfdenten. des
Kriegsernährungsamts über Wein vom 31. August 1917 (Reichs. Gesetzbl. S. 751):
Die in § 5 der Verordnung vorgesehene Erlaubnis zum Betriebe des banel
mit Wein wird von der Erlaubnisstelle für den Handel mit Lebens= und Futter-
mitteln in Bremen (Verordnung vom 4. Juli 1916, betreffend Ausführung der
Verordnung über den Handel mit Lebens= und eFunermiteln aund zur Bekämpfung
des Kettenhandels (Bremisches Gesezbl. 1916 S. 259), erteil
Über Beschwerden gegen die Versagung und gegen die Zurũccuahne der Er-
laubnis sowie gegen die Untersagung des Handels entscheidet die Beschwerdebehörde
in Sachen des Lebens= und Futtermittelhandels.
Für das Verfahren gelten die §§ 2 und 4 der Verordnung vom 4. Juli 1916.
Kommunalverband im Sinne des zur Anwendung kommenden § 8 der Ver-
ordnung über den Handel mit Lebens= und Futtermitteln und zur Bekämpfung des
Leitenhandels ist der Bremische Staat, der von der Kriegsdeputation vertreten wird.
Als Behörde für die Entscheidung von Streitigkeiten über die Übernahme und Ver-
wertung wird die Handelskommission des Senats bestimmt.
Beschlossen Bremen, in der Verammlung des Senats am 11. und bekannt
demacht am 13. September 1917
Aus##geben am 13. September 1917. 61