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XCV. Verordnung, betreffend Ausführung der Verordnung über die
Kartoffelversorgung im Wirtschaftsjahr 1917/18.
Vom 13. September 1917.
t Senat verordnet zur Aueführung der der Verordnung über die Kartoffel-
versorgung in Wirtschaftsjahr 1917 18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569):
81.
Die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack bilden einen Kommunal=
verband, der von der Kriegsdeputation, die Stadt Bremerhaven bildet einen Kommunal-
verband, der vom Stadtrat vertreten wird.
8 2.
Höhere Verwaltungsbehörde ist die Senatskommission für die Volksernährung.
Dieselbe wird auch als Behörde gemäß § 11 Say 2 bestimmt.
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Untere Verwaltungsbehörde ist die Lebensmittelkommission der Kriegsdeputation.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 11. und bekannt
gemacht am 13. September 1917
(Beilage a5 Bekauntmachung der Kriegsdeputation, betreffend den Bezu Gr Winter-=
rtoffeln. (Nr. 252 der Bremer Nachrichten vom 12. September 191
Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über die Kartoffelversorgung
im Wirtschaftsjahr 1917/18 vom 28. Juni 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) und
der Verordumg des Präsidenten bes iehernährungsamte über Kartoffeln vom
16. August 1917 (Reichs-Gesetbl. 713) sowie der zu der erstgenannten Ver-
ordunng erlassenen haersirnrnben. E. beb Le vom 13. September 1917
(Gesebbl. S. 205), wird für den Kommunalverband der Stadt Bremen, des
Landgebietes und der Stadt Vegesack folgendes bestimmt:
1.
Die Versorgung der Privathaushaltungen sowie der Gast- und Speisewirt-
schaften, der Krankenanstalten und ähnlichen Anstalten mit Kartoffeln für den Winter-
bedarf erfolgt durch die Laudeskartoffelstelle, jedoch ist auch unter den nachstehenden
Voraussetzungen der unmittelbare Einkanf beim Kartoffelerzeuger aus den hannoverschen
Kreisen Syke, Stolzenau, Nienburg, Sulingen, Rotenburg, Zeven, Stade, Verden,