Gesetzblatt
Freien Hansestadt Bremen.
1917. — 60.
Juhalt: Nr. NeVI Berordnung zur Ausführung der Verordnung über die Erbrbung der Geireideernte und
die Nachprüsung der Ernleflächenerhebung in. Johre 1917. S. 211. .XCvVII. Verordnung,
betrefiend Auslührung der Bekann#tmachung der Reichs zir uan ceschla lagnahme der im
Besitze von Ooteltz, Gost- und Schankwirtschaf 8 u dihmich-n va kieben sowie Blch-vrrleihgelchiste
befindlichen Bett., Laus- und Tischwssche. S. 2 VIII. —— ieg, betresfend
weis für Spankerkelsleisch. S. 212. — r aun #c Verordnung der uodt
Über ê und Veräußerung von Brot. S. 213. — Beilage 47. L achun
deputation, ben bd den Behug von — für Gast- und ttktstst brnsen-
— lleon. und ahnlic Anstalten.
XCVI. Verordnung zur Ausführung der Verordnung über die Erhebung
der Getreideernte und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung
im Jahre 1917.
Vom 1 6. Septen ber 1917.
Der Seuat verordnet zur Ausführung der Verordnung des Präsidenten des
Kriegsernährungsamts vom 30. August 1917 über die Erhebung der Getreideernte
und die Nachprüfung der Ernteflächenerhebung im Jahre 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 753):
1) Mit den Obliegenheiten der zuständigen Behörde und der unteren
Verwaltungsbehörde wird die Senatskommission für die Volksernährung
betraut; ihr egt auch die Herstellung und Versendung der erforderlichen
Druckst sachen o“
2) Die thn 6. der Erntcerhebung und die Nachprüfung der Ernteflächen
liegt den Gemeindebehörden ob; sie haben zu diesem Zwecke Sach-
verständige oder Vertrauensleute zu ernennen; die Ernmung bedarf
der Genehmigung der Senatskommission für die Volksernährung.
Gemeindebehörden sind in der Stadt Bremen die Polizeidirektion, in den
Landgemeinden der Gemeindevorsteher, in den Hafenstädten der Stadtrat.
3) Zu Grunde gelegt werden die bei der Ernteslchenerbebung vom 15.
bis 25. Juni 1917 verwendeten Fragebog
4) Die Erhebung erfolgt durch Fragebogen bhach Ar und Pfund.
Ausgegeren am 16. September 1917. 62