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5) Die Gemeinbebehörden haben die ausgefüllten Fragebogen sofort nach
Beendigung der Erhebung, spätestens bis zum 10. Oktober 1917, bei
der Senatskommission für die Volksernährung (Buchtstraße 7) einzu-
reichen; gleichzeitig haben sie der Senatskommission für die Volks-
ernährung eine Bescheinigung einzusenden, daß die Erhebung bei allen
dafür in Betracht kommenden Betrieben durchgeführk sst.
Beschlossen Bremen, in der * Versammlung des Senats am 14. und bekannt
gemacht am 16. September 1917
XCVII. Verordnung, betreffend wamnsführmg der Bekanntmachung der
Reichsbekleidungsstelle über Beschlagnahme der im Besitze von Hotels,
Gast= und Schankwirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie Wäsche-
verleihgeschäften befindlichen Bett-, Haus= und Tischwäsche.
Vom 16. Setember 1917.
Der Senat verordnet zur Ausführung der Bekanntmachung der Reichs-
bekleidungsstelle über Beschlagnahme der im Besitze von Hotels, Gast= und Schank-
wirtschaften und ähnlichen Betrieben sowie 1schverlsihgeschäften befiudlichen Bett.,
Haus= und Tischwäsche vom 25. August 1917 (Reichsanzeiger von diesem Tage):
Zuständige Behörden im Sinne des § 9 der Bekegemachun sind für die
Stadt Bremen und das Landgebiet das Statistische Amt, für Bremerhaven und
Vegesack die Stadträte.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 14. und bekannt
gemacht am 6 September 1917.
XVIII. Bekanntmachung, betreffend den Höchstpreis für Spanferkelfleisch.
Vom 16. September 1917.
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Der Senat verordnet:
Für die Abgabe von Spauferteseich Eleisch von Ferkeln bis zu 15 kg
Lebendgewicht) an Verbraucher wird ein Höchstpreis von 8 4 füũr
0,5 kg festgesetzt.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 14. und bekannt
gemacht am 16. September 1917.