Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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und 10 Gewichtsteile mehlartige Stoffe athan das Roggenschrot lann bis zu 10 
Gewichtsleilen durch Roggenfeinmehl ersezt w 
Das Gewicht von Schwarzbrot wird “ 1 Kilogramm oder ein Vielfaches 
von einem Kilogramm mit einem Höchstpreise von 35 Pfennig für das Kilogramm 
festgesetzt. Das Gewicht muß 24 Stunden nach Beendigung des Backens vorhanden sein. 
Selbstversorher C Abs. 2 der Reichsgetreideordnung) dürfen aus ihren 
Vorräten für ihre Ernährung Schwarzbrot anders als im Absatz 1 und 2 vorgeschrieben, 
bereiten oder bereiten lassen. 
Artikel 1IV. 
Die Bereitung und Veräußerung anderen Brotes ist nur mit ausdrücklicher 
schriftlicher Genehmigung der Lebensmittelkommission zulässig, wobei der von der 
Lebensmittelkommission festzusetzende Höchstpreis nicht überschritten werden darf. 
Artikel V. 
Diese Verordnung tritt an die Stelle der von der bisher hierfür zuständigen 
Senatskommisston für die Volksernährung erlassenen Verordnung vom 25. Mai 
(Gesetzbl. S. 135) und ihren Abänderungen. 
Bremen, den 14. September 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
(Beilage 17.) Bekanntmachung der Llicgebeputation, beiresfend den Bezug von Winter- 
kartoffeln für Sast. und Speisewirt rtschaften, Krankenanstalten, Kantinen in ## iche Anstalien. 
255 der Bremer Nachrichten vom 15. September 
  
Auf Grund der krehnn, des r* über bie gartoffe lersorguag 
im Wirtschaftsjahr 1917. 18 vom 28. Juni 7 (Reichs-Gesetzbl. S. 569) und 
der Verordnung des aensen des SemLnlshbch über Kartoffeln vom 
16. August 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 713) sowie der zu der erstgenannten Ver- 
rrnh erlassenen lusführungsverordnung des Senats vom 13. September 1917 
( bl. 205 r den rt. der Stadt Bremen, des Land- 
beriec und der Stadt Jccesa¾ solgendes bestimmt 
Die Besitzer von Gast= und Heessewierschaften, Krankenanstalten und ähnlichen 
Anstalten haben den Bedarf an Winterkartoffeln, den sie in Winterlager nehmen 
wollen, soweit er für sie selbst und für ihre Wirtschaftsangehörigen bestimn ist, 
unter Vorlage ihrer Haushalts-Ausweiskarte bei ihrer Brotkarten- Ausgabestelle au- 
zumelden, wofür die Bestimmungen der Bekanntmachung der Kriegsdeputation vom 
11. September 1917 wenungn find en. 
Der Bedarf für den Wirtschafts= und Anstaltsbetrieb, also für 
die Abgabe von Kor#oflesjoeisen an Gäste, Pfleglinge und die auf der Hauehalts-
	        
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