Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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Ausweiskarte nicht vermerkten Personen der Kranken- und ähnlichen Anstalten, kann 
gleichfalls in Wiuterlager genommen werden. Er ist bei der Wirtschaftskontrolle, 
Lloydgebäude, Erdgeschoß, in der Zeit vom 25.—30. September 1917 anzumelden, 
wo der Bezugsschein, der von dem Antragsteller oder seinem Vertreter zu unter- 
zeichnen ist, nach den folgenden Bestimmungen ausgestellt wird. 
.Wer vom Lager der Landeskartoffelstelle zu beziehen wünscht, 
erhält einen Bezugschein 4, gegen dessen Abgabe bei Rickmers Reis- 
werken, Grünenstraße 84, er bei gleichzeitiger Bezahlung des ent- 
sprechenden Betrages die Kartoffeln in Empfang nehmen kann. 
. Für diejenigen, welche die Kartoffeln von einem bremischen oder 
einem Kartoffelerzeuger aus einem der bekanntgegebenen hau- 
noverschen Kreise zu beziehen wünschen, stellt die Wirtschaftskontrolle 
einen Bezugsschein B aus. Sie sammelt diese Bezugsscheine und 
gibt sie an die Landeskartoffelstelle, die sie nach Buchung ihrerseits an 
den bremischen Erzeuger oder an die Landratsämter der betreffenden 
Kreise weitergibt. 
Der ein zulagernde Winterbedarf darf die Menge nicht überschreiten, 
die die Wirtschaftskontrolle für einen zu bestimmenden Zeitraum entsprechend der 
für die Hanehalt- —— geltenden Verbrauchsmenge festsetzt. 
2. Dezember 1917 einschließlich darf von den auf Winterlager 
genommenen Kortofeln nichts verbraucht werden; bis dahin sind die Kartoffeln auf 
Grund der bei der Wirtschaftskontrolle erhältlichen Gutscheine von der Landeskartoffel- 
stelle zu beziehen. 
Kantinen von Werken haben sich wegen des Winterbedarfs für ihren 
Betrieb und dessen Einlagerung unmittelbar an die Landeskartoffelstelle zu wenden. 
— 
Bremen, den 14. September 1917. 
Die Kriegsdeputation. 
  
  
  
Diuck und Berlag von Carl Schünemann. Bremen.
	        
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