Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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über Sicherung des Bestandes zu befolgen und Auskunft über die Vorräte, ihre 
Herkunft und Art der Verwendung zu geben. 
8. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehn- 
tausend Mark oder mit g iner dieser Strafen wird bestraft, wer den obigen Be- 
stimmungen iiuwidechand- 
n,n iuenen die Vorräte, auf die sich die strafbare Handlung 
bezieht, einge bopen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder ni 
Bei vorsählichem Verschweigen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Verfüttern rn 
Vorräten muß die Geldstrafe, wenn ausschließlich auf sie erkannt wird, mindestens 
dem zwanzigfachen Werte der Vorräte gleichkommen, auf die sich die strafbare 
Handlung 6(Mn eht. 
Auf Kartoffelerzeuger, die insgesamt nicht mehr als 200 qm mit 
Kartoffelu angebaut haben, finden die Vorschriften dieser Verordunng keine Anwendung. 
Bremen, den 4. Oktober 1917. 
  
Die Kriegsdeputation. 
—„ — 
Druck und Verlag von Corl Schnemonn, Bremen.
	        
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