Full text: Gesetzblatt der freien Hansestadt Bremen. Jahrgang 1917. (1)

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(2) Die in die Zollausschlußgebiete vom Auslande eingeführte Kohle ist 
sofort nach dem Eintreffen der zuständigen Zollstelle anzumelden. 
(3) Die Weiterversendung der Kohle konn nur auf Grunb eines Antrages 
zur Versteuerung, zur lberweisung auf ein anderes Zollamt oder zur unmittelbaren 
Durchfuhr (Wiederausfuhr) erfolgen. « 
(4)DiellbqabeoothohlcanaudeceSchisseoderquLaIsdist«-manch 
zuvoriger Anmeldung bei der Zollstelle und mit deren Genehmigung zulässig. 
*l 3. 
Soll die Kohle zunächst ohne Steuerentrichtung im Zollausschlußgebiet ein- 
gelagert werden, so bedarf es dazu der Genehmigung des Hauptzollamts. Ist die 
Kohle zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, so beschränkt sich die Genehmigung zur 
vorübergehenden Lagerung auf die Zeit, während der die unmittelbare Weiterbeiör= 
derung durch Umstände, die nicht als willkürliche Verzögerung anzusehen sind, be- 
hindert ist. In sonstigen Fällen wird die Genehmigung — außer den staatliche 
und Gemeinde-Anstalten — nur zuverlässigen, in Bremen ansässigen Geschäftshäusern 
erteilt, die sich den Aussichtsmaßnahmen der Zollbehörde unterwerfen und genügende 
Sicherheit für die Steuer bieten. Über das Erfordernis und die Annehmbarkent der 
Sicherheit entscheidet die Zollkreditbehörde. 
84. 
Zu § 10 (2) der Ausführungsbestimmungen. 
Zur Gewährung besonderer Erleichterungen für die Flußschiffahrt ist der 
Präsident der Zolldirektion ermächtigt. 
5. 
Zu § 56 Abs. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen. 
Die Hauptzollämter werden ermächtigt, nach näherer Anweisung des Präsidenten 
der Zolldirektion die vom Auslande eingeführte Kohle, vorbehaltlich der späteren 
genaueren Festsetzung des Steuerbetrages, vorläufig auf Grund eines angenommenen 
Durchschnittswerte zu versteuern. 
Mit besonderer Genehmigung der Hauptzollämter dürfen die in Zeitabschninen 
bis zu höchstens einem Monat eingeführten Kohleumengen zunächst ohne Stener 
entrichtung zum freien Verkehr abgelassen, und die Versteuerung darf bis zum Ende 
dieses Zeitabschnittes ausgejseht werden. Diese Vergünstigung kann den Behörden 
und Anstalten des Reiches, der Bundesstaaten, der Gemeinden und sonstigen öffeut- 
lich-rechtlichen Körperschaften ohne Sicherheit, sonstigen Gesellschaften oder Einzel- 
versonen nur gegen Sicherheitsleistung, über deren Annehmbarkeit die Zollkredu- 
behörde entscheidet, gewährt werden.
	        
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