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(2) Die in die Zollausschlußgebiete vom Auslande eingeführte Kohle ist
sofort nach dem Eintreffen der zuständigen Zollstelle anzumelden.
(3) Die Weiterversendung der Kohle konn nur auf Grunb eines Antrages
zur Versteuerung, zur lberweisung auf ein anderes Zollamt oder zur unmittelbaren
Durchfuhr (Wiederausfuhr) erfolgen. «
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zuvoriger Anmeldung bei der Zollstelle und mit deren Genehmigung zulässig.
*l 3.
Soll die Kohle zunächst ohne Steuerentrichtung im Zollausschlußgebiet ein-
gelagert werden, so bedarf es dazu der Genehmigung des Hauptzollamts. Ist die
Kohle zur unmittelbaren Durchfuhr bestimmt, so beschränkt sich die Genehmigung zur
vorübergehenden Lagerung auf die Zeit, während der die unmittelbare Weiterbeiör=
derung durch Umstände, die nicht als willkürliche Verzögerung anzusehen sind, be-
hindert ist. In sonstigen Fällen wird die Genehmigung — außer den staatliche
und Gemeinde-Anstalten — nur zuverlässigen, in Bremen ansässigen Geschäftshäusern
erteilt, die sich den Aussichtsmaßnahmen der Zollbehörde unterwerfen und genügende
Sicherheit für die Steuer bieten. Über das Erfordernis und die Annehmbarkent der
Sicherheit entscheidet die Zollkreditbehörde.
84.
Zu § 10 (2) der Ausführungsbestimmungen.
Zur Gewährung besonderer Erleichterungen für die Flußschiffahrt ist der
Präsident der Zolldirektion ermächtigt.
5.
Zu § 56 Abs. 1 und 2 der Ausführungsbestimmungen.
Die Hauptzollämter werden ermächtigt, nach näherer Anweisung des Präsidenten
der Zolldirektion die vom Auslande eingeführte Kohle, vorbehaltlich der späteren
genaueren Festsetzung des Steuerbetrages, vorläufig auf Grund eines angenommenen
Durchschnittswerte zu versteuern.
Mit besonderer Genehmigung der Hauptzollämter dürfen die in Zeitabschninen
bis zu höchstens einem Monat eingeführten Kohleumengen zunächst ohne Stener
entrichtung zum freien Verkehr abgelassen, und die Versteuerung darf bis zum Ende
dieses Zeitabschnittes ausgejseht werden. Diese Vergünstigung kann den Behörden
und Anstalten des Reiches, der Bundesstaaten, der Gemeinden und sonstigen öffeut-
lich-rechtlichen Körperschaften ohne Sicherheit, sonstigen Gesellschaften oder Einzel-
versonen nur gegen Sicherheitsleistung, über deren Annehmbarkeit die Zollkredu-
behörde entscheidet, gewährt werden.