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86.
Zu § 57 der Ausführungsbestimmungen.
Die Befugnis, bei der Einfuhr von Kohle auch für Mengen unter 100 kg
die Anmeldung zur Versteuerung vorzuschreiben, wird dem Präsidenten der Zoll-
direktion übertragen. "
7.
Zu § 60 der Ausführungsbestimmungen.
Die Befugnisse, die dem Präsidenten der Zolldirektion, den Hauptzollämtern
und Zollämtern bezüglich der Zollerlasse aus Billigkeitsrücksichten gemäß Nr. 32 der
Anweisung zur Ausführung des Vereinszollgesetzes zustehen, gelten auch bezüglich
der Steuer für eingeführte Kohle.
geschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 16. und bekannt
gemacht am 17. Oktober 1917.
CVII. Bekanntmachung, betreffend Höchstpreis für den Kleinhandel mit
Kartoffeln.
Vom 17. Oktober 1917.
Der Senot verordnet:
Für die Stadt Bremen, das Landgebiet und Vegesack wird folgender
Höchstpreis für den Kleiuhandel mit Kartoffeln der Ernte 1917 festgesetzt:
für 0,5 ka gute gesunde inländische und ausländische Kartoffeln
(Speisekartoffeln) 9,5 Pf.
Als Kleinhandel gilt der Verkauf an den Verbraucher in Mengen von
nicht mehr als 500 kg.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des t 1
gemacht weaesen unsmen, in ung des Senats am 16. und bekannt
(Beilage 50.) Verordnung der grie i ã
gedeputation, betreffend Abänderung der Verordnun
rd nado un Regelung des Berlehrs mit Brennmaterialien zwischen brenuchen
ern und Verbrauchern. (Nr. 281 der Bremer Nachrichten vom 11. Oktober 1917.)
Die Kriegsdeputation verordnet mi sti f ie S
Vrrmen und dass Oenbgead mit Zustimmung des Senats für die Stadt
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